Home   Suchen   Disclaimer   English Advokaturbüro Seeger


    

Das Fürstentum Liechtenstein

Das seit 1806 souveräne, 160 Quadratkilometer grosse und rund 35'000 Einwohner zählende Fürstentum Liechtenstein ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage. Die Staatsgewalt ist im Landesfürsten und im Volke verankert.

Die Verfassung aus dem Jahre 1921 in der Fassung von 2003 sieht eine Staatsordnung vor, die nach dem Prinzip der Gewaltentrennung aufgebaut ist und sich in Gesetzgebung (Legislative), Verwaltung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) gliedert.

  • Die Regierung, der die Landesverwaltung unterstellt ist, besteht aus dem Regierungschef und vier Regierungsräten. Ihre Mitglieder werden vom Landtag (Parlament) vorgeschlagen und vom Fürsten ernannt. 
  • Der Landtag als gesetzgebende Instanz zählt 25 Abgeordnete, die alle vier Jahre nach dem Verhältniswahlsystem gewählt werden. Neben dem allgemeinen Stimm- und Wahlrecht gehören die Möglichkeit zur Gesetzes- und Verfassungsinitiative sowie das Referendumsrecht zu den wesentlichen Volksrechten der Verfassung. 
  • Die Rechtsprechung wird von unabhängigen Gerichten ausgeübt. In Zivil-, Handels- und Strafsachen ist ? soweit nicht anders bestimmt - ein Drei-Instanzenzug gewahrt; dieser geht vom Landgericht über das Obergericht an den Obersten Gerichtshof. Über Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung (Verwaltungsverfahren) entscheidet in der Regel ein Richterkollegium (Verwaltungsgerichtshof). Zur Wahrung der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte, Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen, Gesetzmässigkeit von Verwaltungsentscheidungen und zur Entscheidung politisch-rechtlicher Fragen ist der Staatsgerichtshof berufen. 

Der Landesfürst übt nicht nur Funktionen repräsentativer Natur aus. Entsprechend seiner Stellung als Oberhaupt des Staates und gestützt auf die Verfassung, steht ihm die völkerrechtliche Vertretung des Staates zu. Der Landesfürst ernennt die Richter. Ein Gesetzesbeschluss des Landtages kann nur in Kraft treten, wenn der Landesfürst die Sanktion erteilt. Zu den besonderen Vorrechten des Landesfürsten gehören die Einberufung, Schliessung und Auflösung des Landtages sowie das Begnadigungs-, Abolitions- und Notverordnungsrecht.

Liechtenstein ist aufgrund des Zollvertrages mit der Schweiz seit 1924 Teil des schweizerischen Zoll- und Wirtschaftsgebietes. Der Schweizer Franken ist offizielle Landeswährung. Dank der engen wirtschaftlichen Verflechtung mit der Schweiz und begünstigt durch die stabilen innenpolitischen Verhältnisse hat sich Liechtenstein in den letzten 50 Jahren von einem reinen Agrarland zu einem stark industrialisierten Staat mit hohem Lebensstandard entwickelt. Neben der Industrie hat auch der Bank- und Finanzdienstleistungssektor zunehmend an Bedeutung gewonnen.

Liechtenstein gehört der Europäischen Freihandelszone (EFTA) an und ist seit 1995 Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Von aussenpolitischer Bedeutung sind ferner die Mitgliedschaft in der UNO, in der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) sowie im Europarat.