Die privatrechtliche Anstalt
Die privatrechtliche Anstalt ist für die Errichtung und den Betrieb von Holding- und Sitzgesellschaften die bevorzugte und am meisten verwendete Gesellschaftsform.
I. Begriff und Rechtsnatur
Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) regelt die Anstalt in seiner zweiten Abteilung, die den Verbandspersonen (den juristischen Personen) gewidmet ist. Gemäss Artikel 534 PGR ist die Anstalt ein rechtlich verselbständigtes und organisiertes Unternehmen. Sie ist dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmet und im Handelsregister eingetragen. Die Anstalt weist einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln auf und hat nicht öffentlich-rechtlichen Charakter. Anstalten können mit Mitgliedern und Anteilsrechten oder ohne Mitglieder und mit ungeteiltem Kapital errichtet werden. Die Anstalt ist ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen mit selbständiger juristischer Persönlichkeit, das mit einem festbestimmten Kapital ausgestattet ist. Öffentlich-rechtliche Anstalten, die einem bestimmten dauernden Zweck dienen und sich in den Händen der öffentlichen Verwaltung befinden, unterstehen dem öffentlichen Recht, wie z. B. Institutionen im Sozialwesen, Elektrizitätswerke usw. Die kirchlichen Anstalten unterstehen dem öffentlichen Recht und ergänzend dem Kirchenrecht. Anstalten ohne Persönlichkeit (unselbständige Anstalten) und sonstige unselbständige Vermögenszuwendungen unter einer Zweckauflage unterstehen nicht den Vorschriften über die Anstalten, sondern den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis. Gegenstand dieser Abhandlung ist die Normalform der Anstalt, die sog. verkehrstypische Anstalt, die sich aus der Praxis entwickelt hat. Darunter ist eine Anstalt ohne Mitglieder zu verstehen, deren Grundkapital (Anstaltsfonds) ? aus steuerlichen Gründen ? nicht in Anteile zerlegt ist. Oberstes Organ ist der Gründer. Nach aussen wird die Anstalt vom Verwaltungsrat vertreten.
II. Die Gründung der Anstalt
Die Anstalt kann von einer natürlichen oder juristischen Person gegründet werden. Gründer können Inländer oder Ausländer sein. Mehr als ein Gründer ist nicht erforderlich. Für den Betrieb einer Anstalt als Sitzunternehmen bedarf es keiner behördlichen Genehmigung oder gewerblichen Konzession. Eine Anstalt kann vom Gründer selbst, durch Vollmacht oder fiduziarisch für einen Dritten errichtet werden. In der Regel wird die Anstalt von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt oder von einer behördlich konzessionierten Treuhandgesellschaft fiduziarisch gegründet, so dass die Anonymität des wirtschaftlichen Inhabers gewahrt werden kann. Zur Gründung der Anstalt bedarf es schriftlicher, vom Gründer unterzeichneter Statuten. Die Unterschrift des Gründers muss gerichtlich oder notariell beglaubigt werden.
Die Statuten einer Anstalt müssen mindestens folgendes enthalten:
- Firma und Sitz des Unternehmens;
- Zweck der Anstalt;
- Zusammensetzung und Höhe des Gesellschaftskapitals;
- Verwaltung: Geschäftsführung und die Art der Ausübung der Vertretung;
- Grundsätze über die Aufstellung der Bilanz und über die Verwendung des
Überschusses;
- Form der Kundmachungen.
Es können weitere Bestimmungen in die Statuten aufgenommen werden, wie z. B. Bestimmungen über die Ernennung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sowie deren Zeichnungsbefugnis. Enthalten die Statuten über bestimmte Gegenstände keine Bestimmungen, so kommen die gesetzlichen Normen über die Anstalten (Art. 534 - 551 PGR) zur Anwendung. Subsidiär finden die Vorschriften über das Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit (Art. 932a, §§ 1-170 PGR) sowie die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen Anwendung.
1. Die Firma
Die Firma der Anstalt ist grundsätzlich frei wählbar. Zusätze als Nebenbestandteile zum Kern der Firma können persönliche Verhältnisse des Firmaträgers, Angaben über den Betriebsgegenstand, Nachfolgeverhältnisse, Warenzeichen, den Ort der Unternehmung oder Phantasiebezeichnungen zum Ausdruck bringen, sofern sie nicht unwahr, unsittlich oder rechtswidrig sind oder gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb verstossen. Angaben zu blossen Reklamezwecken in einer Firma und sogenannte Untertitel sind unzulässig. Die Firma einer Holding- oder Sitzgesellschaft darf keine nationalen Bezeichnungen enthalten, wie «Liechtenstein», «liechtensteinisch», «Staat», «Land» oder Worte wie «Bank», «Recht», «Treuhand» allein oder in Verbindung mit dem übrigen Wortlaut der Firma. Ebenso dürfen Gemeindebezeichnungen und internationale Bezeichnungen nicht ohne besondere Bewilligung der Fürstlichen Regierung geführt werden. Die Eintragung der Firma kann bei Sitzunternehmen ausschliesslich in einer fremden Sprache erfolgen. Wird eine Firma in mehr als einer Sprache eingetragen, so haben die sprachlich verschiedenen Fassungen inhaltlich möglichst übereinzustimmen. Die Firma einer Anstalt muss das Wort «Anstalt» bzw. den entsprechenden fremdsprachlichen Ausdruck (englisch: «Establishment», französisch: «Etablissement», italienisch: «Stabilimento» usw.) enthalten.
2. Der Zweck
Der Zweck der Anstalt wird vom Gründer in den Statuten festgelegt und kann, innerhalb der gesetzlichen Schranken, jede wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Tätigkeit vorsehen.
Lässt der Gesellschaftszweck den Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes zu, so hat die Anstalt einen Jahresabschluss zu erstellen, welcher durch die Revisionsstelle zu prüfen ist.
Beschränkt sich jedoch der Zweck auf die Anlage und Verwaltung von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten und das Halten von Beteiligungen und anderen Rechten, so hat die Anstalt alljährlich einen Vermögensstatus zu erstellen.
3. Das Gesellschaftskapital
Anstalten, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist, haben ein Mindestkapital von CHF 30?000.? auszuweisen. Das Mindestkapital muss voll einbezahlt werden. Das Anstaltskapital kann auch in Sachwerten eingebracht werden. Zusammen mit den anderen Gründungs-dokumenten ist der Registerbehörde eine Bankbestätigung vorzulegen, wonach das Mindestkapital auf ein Gründungssperrkonto der zu gründenden Anstalt bei einer liechtensteinischen oder schweizerischen Bank einbezahlt wurde. Das Kapital bleibt bis zur Eintragung der Anstalt im Handelsregister auf dem Bankkonto gesperrt. Nach vollzogener Registrierung steht das Kapital der Anstalt zur Verfügung und dient der Erreichung des Gesellschaftszweckes. Die Organe der Anstalt, insbesondere der Verwaltungsrat, sind von Gesetzes wegen verpflichtet, für die Erhaltung des Grundkapitals Sorge zu tragen.
4. Das Handelsregister
Die Anstalt erlangt erst mit dem Eintrag ins Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) beim Fürstlich Liechtensteinischen Land- als Handelsgericht das Recht der Persönlichkeit. Der Anmeldung zum Eintrag ins Handelsregister sind die Statuten, die Gründungsurkunde, der Kapitalnachweis und eine Bestätigung über bezahlte Gründungsabgaben beizufügen. Ins Handelsregister werden folgende Daten eingetragen: Wortlaut und Sitz der Firma, Datum der Statuten, Zweck, Kapital, Verwaltungsrat und dessen Zeichnungsberechtigung, der Repräsentant und die Form der Kundmachungen. Es findet keine Publikation statt. Das Handelsregister stellt über Ansuchen Registerauszüge über einzelne Gesellschaften aus. Der Auszug enthält lediglich die vorstehenden Eintragungen.
III. Die Organisation der Anstalt
Die Organe der Anstalt sind:
- Der Gründer
- Die Verwaltung
- Die Revisionsstelle
1. Der Gründer
Das oberste Organ der Anstalt sind der oder die Gründer bzw. deren Rechtsnachfolger. Die Gründerrechte können in den Statuten innerhalb der gesetzlichen Schranken beliebig festgelegt werden. Normalerweise umfassen die Gründerrechte:
- Bestellung des oder der Rechtsnachfolger;
- Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
- Regelung des Zeichnungsrechtes des Verwaltungsrates;
- Änderung und Ergänzung der Statuten;
- Erlassung von Beistatuten und Reglementen;
- Genehmigung der Jahresrechnung und Verfügung über den Reingewinn;
- Bestellung von Genussberechtigten, denen der Reingewinn und/oder der
Liquidationserlös zukommt;
- Umwandlung und Fusion der Anstalt;
- Auflösung und Liquidation der Anstalt
Die Stellung des oder der Gründer bei der Anstalt ist mit der Stellung der Aktionärsversammlung bei der Aktiengesellschaft vergleichbar. Analog zur Aktionärsversammlung kommt dem Gründer oberste Willensbildung zu. Er kann die ihm gemäss Gesetz und Statuten zustehenden Befugnisse auf einen oder mehrere Rechtsnachfolger ganz oder teilweise übertragen. Die Gründerrechte können auch im Erbwege auf einen Rechtsnachfolger übergehen.
2. Die Verwaltung
Der Verwaltungsrat wird vom Gründer der Anstalt erstmals auf die Dauer von drei Jahren bestellt, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vorgesehen ist. Der Verwaltungsrat kann aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen. Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied des Verwaltungsrates muss Wohnsitz in Liechtenstein haben und die berufliche Zulassung als Rechtsanwalt, Treuhänder oder Wirtschaftsprüfer oder eine von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen. Weitere Einschränkungen hinsichtlich Nationalität oder Wohnsitz des Verwaltungsrates bestehen nicht. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach Vorlage einer Firmazeichnungserklärung und einer Wohnsitzbestätigung mit Name und Adresse ins Handelsregister eingetragen. Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Anstalt und vertritt diese nach aussen.
In die Kompetenz des Verwaltungsrates fallen insbesondere alle Angelegenheiten des Unternehmens, deren Beschlussfassung nicht ausdrücklich dem obersten Organ vorbehalten bleibt. Der Gründer kann dem Verwaltungsrat bestimmte Befugnisse des obersten Organs zuweisen. Der Verwaltungsrat kann Direktoren, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte bestellen und deren Zeichnungsrecht festlegen. Er kann Verwaltung und Geschäftsführung ganz oder teilweise an eines seiner Mitglieder oder an Dritte übertragen. Im Rahmen der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis hat der Verwaltungsrat im Innenverhältnis alle Beschränkungen einzuhalten, die ihm durch die Statuten sowie die Beschlüsse und Reglemente des obersten Organs oder in anderer Weise auferlegt werden.
3. Die Revisionsstelle
Sofern die Statuten der Anstalt vorsehen, dass ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben werden kann, ist die Bestellung einer Revisionsstelle zwingend vorgeschrieben. Beschränkt sich der Zweck jedoch auf die Anlage und die Verwaltung von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten und das Halten von Beteiligungen sowie anderen Rechten, so ist keine Revisionsstelle erforderlich. Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob die Bilanzen, die Erfolgsrechnung und gegebenenfalls der Anhang Gesetz und Statuten entsprechen. Sie hat auch die Pflicht, die bei der Ausführung ihres Auftrages festgestellten Unregelmässigkeiten oder Verletzungen der gesetzlichen und der statutarischen Vorschriften dem obersten Organ zur Kenntnis zu bringen.
4. Der Repräsentant
Gemäss Art. 239 ff. PGR hat jede Anstalt einen dauernd im Inland wohnhaften Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates oder eine inländische Verbandsperson zum Repräsentanten zu bestellen. Der Repräsentant vertritt das Unternehmen gegenüber den Behörden. Er ist von Gesetzes wegen zur Entgegennahme von Erklärungen und Mitteilungen jeder Art ermächtigt. Der Repräsentant besitzt jedoch mangels gesonderter Bevollmächtigung keine weiteren Befugnisse. Er ist nicht zur Geschäftsführung befugt.
IV. Die Tätigkeit der Anstalt
- Die Tätigkeit der Anstalt richtet sich nach dem in den Statuten umschriebenen Zweck. Im folgenden werden einige Betätigungsformen genannt. Sie sind Möglichkeiten der individuellen Ausgestaltung. Innerhalb der gesetzlichen Schranken können sie einzeln oder in Verbindung mit beliebigen anderen Tätigkeiten den Zweck des Unternehmens bilden:
- Holdinggesellschaft:
Eine Holdinggesellschaft liegt vor, wenn die Tätigkeit der Anstalt vornehmlich in der Beteiligung an und in der Finanzierung von anderen Unternehmungen besteht. Die Holdinggesellschaft kann auch für Zwecke der Kontrolle von ausländischen Unternehmungen oder Unternehmungsgruppen errichtet werden. Diese Gesellschaften können auch Funktionen zur Koordination oder Gesamtleitung von Tochtergesellschaften oder von mehrheitlich beherrschten Gesellschaften übernehmen.
- Vermögensverwaltung:
Anstalten werden aus steuerlichen, familien- oder erbrechtlichen Gründen zur Verwaltung von Vermögen eingesetzt.
- Handelsgeschäfte:
Eine Anstalt kann sämtliche Handelsgeschäfte auf eigene und fremde Rechnung durchführen.
- Verwertung von Patenten und Lizenzen:
Die Gewinne aus Verträgen zur Verwertung von Patenten und Lizenzen können steuergünstig akkumuliert und angelegt werden.
- Finanzierungsgeschäfte:
Die Zinserträge aus der Fremdkapitalfinanzierung bleiben gewinnsteuerfrei. Der Zweck der Anstalt kann im übrigen in jeder anderen Tätigkeit liegen, wie z. B. Übernahme von Vertretungen, Kauf und Verkauf von Wertpapieren, Erbringung von Dienstleistungen, Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Immobilien, Weitergabe von Know-how, Kaufs- und Verkaufsvermittlungen usw.
Eine Anstalt kann in einer oder in mehreren der genannten Sparten tätig sein.
V. Die Genussberechtigten
Die Genussberechtigten (Destinatäre, Begünstigte) sind natürliche oder juristische Personen, denen der Gründer oder Gründerrechtsinhaber den Anstaltsgewinn und im Falle der Auflösung den Liquidationserlös zuwendet. Die Befugnis zur Ernennung der Genussberechtigten kann je nach Bestimmungen der Statuten in die Kompetenz des Gründers, des Verwaltungsrates oder dritter, vom Gründer bezeichneter Personen, fallen. Auch der Gründer selbst kann genussberechtigt sein.
VI. Die Haftung der Anstalt
Gemäss Artikel 548 PGR haftet für die Schulden der Anstalt in allen Fällen nur das Anstaltsvermögen. Eine persönliche Haftung für die Schulden der Anstalt oder eine Nachschusspflicht des Gründers oder der übrigen Organe besteht nicht.
VII. Das Rechnungswesen der Anstalt
Eine Anstalt, deren Zweck den Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes vorsieht, ist zur ordnungsgemässen Buchführung verpflichtet. Die jährliche Bilanz, die Erfolgsrechnung und gegebenenfalls der Anhang ist von der Revisionsstelle zu prüfen und der liechtensteinischen Steuerverwaltung vorzulegen. Eine Pflicht zur Veröffentlichung der Bilanzen besteht nicht. Die Behörden sind an ein absolutes Steuergeheimnis gebunden. Die Anstalt ohne Revisionsstelle, deren Zweck sich nur auf Anlage und Verwaltung von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten und das Halten von Beteiligungen sowie anderen Rechten beschränkt, unterliegt einer Deklarationspflicht. Der Verwaltungsrat gibt gegenüber dem Öffentlichkeitsregister eine schriftliche Erklärung ab, in der er bestätigt, dass per Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres eine Vermögensaufstellung vorliegt und dass die Gesellschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben hat. Die Geschäftsbücher sind zehn Jahre aufzubewahren. Eine Aufzeichnung auf Mikrofilm und andere Datenträger ist gestattet.
VIII. Die Liquidation der Anstalt
Das Recht zur Liquidation der Anstalt fällt in die Befugnisse des obersten Organs. In einem Beschluss auf Auflösung hat das oberste Organ einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen und deren Zeichnungsrecht festzusetzen. Der Auflösungsbeschluss ist im Handelsregister einzutragen. Die Anstalt behält auch im Liquidationsstadium ihre juristische Persönlichkeit und setzt dem Firmennamen den Zusatz «in Liquidation» bei. Im Falle der Liquidation erfolgt ein Gläubigeraufruf in einem amtlichen Publikationsorgan. Zu Beginn des Liquidationsverfahrens haben die Liquidatoren eine Liquidationsbilanz zu erstellen, die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit es das Vermögen zulässt, zu erfüllen, die Aktiva zu verwerten und noch ausstehende Mitgliederleistungen, soweit sie zur Deckung der Passiva erforderlich sind, einzuziehen. Sofern bekannte Gläubiger die Anmeldung unterlassen haben, ist diesen der Betrag ihrer Forderung entweder gerichtlich zu hinterlegen oder ohne Anmeldung auszuzahlen. Ein verbleibender Überschuss gelangt zur Verteilung an die Destinatäre. Für die in Liquidation befindliche Anstalt ist alljährlich eine Bilanz aufzustellen. Das oberste Organ kann während der Dauer des Liquidationsverfahrens jederzeit die Aufhebung des Liquidationsbeschlusses und die Fortführung des Geschäftsbetriebes beschliessen.
Ist die Liquidation durchgeführt und hat das Unternehmen keine Verpflichtungen mehr, so kann die Anstalt in der Regel nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Erscheinen des Gläubigeraufrufes im Handelsregister gelöscht werden. Zuvor muss das oberste Organ der Anstalt die Schlussrechnung genehmigen und die Liquidatoren entlasten. Der sich aus der Liquidation ergebende Erlös fliesst den vom Gründer bezeichneten Genussberechtigten zu. Alle Belege einer gelöschten Anstalt sind während 10 Jahren aufzubewahren.
IX. Steuern und Abgaben der Anstalt als Holding- oder Sitzgesellschaft
1. Gründungsabgaben
a) Gründungsgebühr Die Gründungsgebühr einer Anstalt bei Anwendung einer generellen Freigrenze von CHF 250.000,-- beträgt 1 % des Gründungskapitals. Unter Anwendung der gleichen Freigrenze ermässigt sich die Gründungsgebühr bei einem Kapital von 5 Millionen Franken und mehr auf 0.5 % und bei einem solchen von 10 Millionen Franken und mehr auf 0.3 %.
b) Handelsregistergebühren Die Gebühren für die Eintragung ins Handelsregister belaufen sich bei einem Grundkapital bis CHF 100?000.? auf CHF 700.?. Übersteigt das Grundkapital CHF 100?000.?, so sind für jede weiteren angefangenen CHF 100?000.? weitere CHF 200.?, höchstens jedoch CHF 7?000.? zu entrichten. Hiezu kommen noch Beglaubigungsgebühren in der Grössenordnung von einigen hundert Franken.
2. Jährliche Steuern
Anstalten als Holding- und Sitzunternehmen entrichten lediglich eine Kapitalsteuer von 1 Promille des registrierten Kapitals, des im Unternehmen investierten Vermögens und der Reserven, mindestens jedoch CHF 1?000.? jährlich. Gewinnausschüttungen der Anstalt mit ungeteiltem Kapital sind steuerfrei. Weitere steuerliche Belastungen der Anstalt bestehen nicht.
X. Doppelbesteuerungsabkommen
1. Liechtenstein-Österreich
Liechtenstein hat lediglich mit Österreich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen. Grundsätzlich gilt:
- Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in jenem Lande besteuert, in dem dieses Vermögen liegt.
- Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit werden hingegen grundsätzlich in jenem Staat besteuert, in dem die Person, welche die Einkünfte erzielt, ihren Wohnsitz hat.
Als Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung finden der Progressionsvorbehalt und das Anrechnungsverfahren sowie die Bestimmungen über die im Abzugswege erhobenen Quellensteuern Anwendung.
2. Steuerabkommen mit der Schweiz
Mit der Schweiz existierte bisher kein Doppelbesteuerungsabkommen. Nachdem die Schweiz am 1. Januar 1995 ein neues Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer in Kraft gesetzt und gleichzeitig die Quellensteuer neu geregelt hat, wurde zwischen Liechtenstein und der Schweiz ein Steuerabkommen ausgehandelt, um eine Doppelbesteuerung von Grenzgängern und Rentnern zu vermeiden. Die Kernpunkte der Vereinbarung besagen, dass
- Zinsen aus Hypothekardarlehen ausschliesslich am Sitz des Gläubigers steuerpflichtig sind,
- Grenzgänger ihre Einkünfte nur am Wohnsitz zu versteuern haben und am Arbeitsort mit keiner Steuer belegt werden,
- Ruhegehälter, Renten und Kapitalabfindungen ebenfalls am Wohnsitz des Bezügers zu versteuern sind.
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