Die Stiftung
I. Begriff und Rechtsnatur
Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht regelt die Stiftung in seiner 2. Abteilung, die den Verbandspersonen, d.h. den juristischen Personen gewidmet ist. Die Stiftung wird durch Widmung von Vermögen zu einem bestimmt bezeichneten Zweck errichtet; sie ist eine juristische Person ohne Mitglieder, jedoch mit eigener Organisation. Das der Stiftung gewidmete (zur Verfügung gestellte) Vermögen scheidet aus dem Eigentum des Stifters aus und geht in das Eigentum der Stiftung über. Der Stifter bestimmt den Zweck der Stiftung und die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Sofern der Stifter seinen Wohnsitz im Ausland hat, unterliegt die vom Stifter vorgenommene Eigentumsübertragung auf die Stiftung in Liechtenstein keiner Schenkungs- oder Erbschaftssteuer. Neben den speziellen Bestimmungen über die Stiftung in den Artikeln 552-570 PGR gelangen subsidiär auch die Vorschriften über das Treuunternehmen sowie die allgemeinen Bestimmungen über die Verbandspersonen zur Anwendung. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen sehr wenig zwingendes Recht vor - gerade das Stiftungsrecht ist in besonderem Masse vom Prinzip der Vertragsfreiheit beherrscht.
II. Zweck und Arten der Stiftung
Der Stifter kann Ziel und Zweck der Stiftung völlig frei festlegen, soweit die Zweckbestimmung nicht unsittlich oder in der Anwendung gesetzwidrig ist. Der Stifter kann den Zweck detailliert oder allgemein, er muss ihn jedoch klar und unmissverständlich formulieren. Nur in Ausnahmefällen ist die Stiftung berechtigt, ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Die häufigsten Stiftungsarten sind:
1. Die Familienstiftung
a) Die reine Familienstiftung
Bei dieser Stiftungsform wird das Stiftungsvermögen und/oder die Vermögenserträgnisse dauernd zur Bestreitung der Kosten für Erziehung und Bildung, zur Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien oder zu ähnlichen Zwecken verwendet. Der Stifter kann die Stiftung auch als reine Unterhaltsstiftung ausgestalten.
b) Die gemischte Familienstiftung
Eine gemischte Familienstiftung liegt dann vor, wenn das Stiftungsvermögen neben dem unter Ziff. 1 a) bezeichneten Zweck auch noch anderen, ausserhalb der Familie liegenden, allgemeinen oder kirchlichen Zwecken dienen soll.
2. Die gemeinnützige Stiftung
Ein Stiftungszweck ist dann als gemeinnützig zu bezeichnen, wenn das Stiftungsvermögen und/oder dessen Erträgnisse der Allgemeinheit zugute kommen und beispielsweise der Förderung wissenschaftlicher, künstlerischer, humanitärer oder karitativer Einrichtungen und Vereinigungen dienen.
3. Die Personalfürsorgestiftung
Grundsätzlich dient die Personalfürsorgestiftung zur Altersvorsorge für die Arbeitnehmer; zudem werden Zahlungen im Falle von Invalidität oder Tod geleistet. Das Stiftungsvermögen wird in der Regel zum einen Teil vom Arbeitgeber und zum anderen Teil von den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt.
4. Die kirchliche Stiftung
Die kirchliche Stiftung ist eine zu kirchlichen Zwecken errichtete Stiftung.
III. Die Entstehung und Errichtung der Stiftung
Die Stiftung kann von einer natürlichen oder juristischen Person errichtet werden. Stifter können Inländer oder Ausländer sein. Einschränkungen hinsichtlich der Nationalität und des Wohnortes bestehen nicht. Für die Gründung bedarf es keiner behördlichen Genehmigung. Eine Stiftung kann vom Stifter selbst, durch Vollmacht oder fiduziarisch für einen Dritten errichtet werden. In der Regel wird die Stiftung von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt oder von einer behördlich konzessionierten Treuhandgesellschaft fiduziarisch gegründet, so dass die Anonymität des wirklichen Stifters gewahrt werden kann.
1. Die Gründung
Die Errichtung der Stiftung kann erfolgen durch:
- eine Stiftungsurkunde, auf der die Unterschrift des Stifters bzw.
des Treuhänders beglaubigt ist (einseitiges Rechtsgeschäft);
- durch letztwillige Verfügung (Testament/Kodizill);
- durch Erbvertrag.
Der Stifter sieht in der Stiftungsurkunde die Widmung eines bestimmten Vermögens vor. Mit Unterzeichnung der Stiftungsurkunde scheidet das der Stiftung gewidmete Vermögen aus dem Vermögen des Stifters aus und ist in der Stiftung rechtlich verselbständigt.
2. Stiftungsdokumente
a) Stiftungsurkunde und Statuten
Der Stifter kann Inhalt und Umfang der Stiftungsurkunde und der Statuten frei festlegen. Die Statuten sind entweder integrierender Bestandteil der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungsurkunde selbst enthalten. Im folgenden sind unter «Stiftungsurkunde» auch die Statuten zu verstehen.
Die Stiftungsurkunde soll folgende Bestimmungen enthalten:
- Name und Sitz der Stiftung;
- Zweck und Vermögen der Stiftung;
- Bezeichnung des Stiftungsvorstandes (Stiftungsrat) und Regelung des Zeichnungsrechtes;
- Regelung der Bestellung eines neuen Stiftungsrates;
- Bestimmungen über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung;
- Bestellung des Repräsentanten
b) Abänderung der Stiftungsurkunde
Die Stiftungsurkunde muss u.a. Bestimmungen darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Statutenänderungen vorgenommen werden können. Der Stifter kann sich in der Stiftungsurkunde ausdrücklich das Recht auf Abänderung und Ergänzung der Statuten vorbehalten. Das Recht zur Abänderung der Statuten kann auch dem Stiftungsrat übertragen werden - gegebenenfalls mit der Auflage, dass für einen derartigen Beschluss die Zustimmung des Stifters, der Begünstigten, einer dritten Person oder aller Beteiligten gemeinsam vorliegen muss. Der Stifter kann ferner auch festlegen, dass die Statuten nach seinem Ableben nicht mehr abgeändert werden dürfen oder dass nur bestimmte Teile mit oder ohne Zustimmung der Begünstigten abgeändert werden können. Sind in den Stiftungsstatuten keine Vorschriften über die Abänderung der Statuten vorgesehen, dann sind diese grundsätzlich unabänderlich. In diesem Falle kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe und mit Zustimmung des Registergerichtes eine Änderung durchgeführt werden, sofern alle Beteiligten, also der Stifter, der Stiftungsrat sowie die Begünstigten einverstanden sind. Es empfiehlt sich daher in jedem Falle, in der Stiftungsurkunde Vorschriften über Statutenänderungen vorzusehen, um diese an geänderte Verhältnisse anpassen zu können.
c) Beistatuten und Reglemente
Der Stifter kann sich in der Stiftungsurkunde den Erlass von Beistatuten und Reglementen vorbehalten. Durch Beistatuten können Statutenbestimmungen ergänzt oder konkretisiert werden. So kann ein Beistatut regeln, wer begünstigt ist, wem die Erträgnisse aus der Stiftung zukommen und wem das Stiftungsvermögen im Falle der Auflösung zufallen soll. Die Reglemente hingegen bestimmen lediglich Umfang sowie Art und Weise der Geschäftsführung. In der Praxis werden Beistatuten und Reglemente bevorzugt, da diese weder dem Handelsregister eingereicht noch beim Stiftungsregister hinterlegt werden müssen.
3. Das Stiftungsvermögen
Gemäss Art. 122 PGR beträgt das Mindestvermögen der Stiftung CHF 30'000.-. Das Stiftungsvermögen kann auch aus Sachwerten oder Forderungen bestehen. Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretungserklärung genügt, gehen mit der Entstehung kraft Gesetzes auf die Stiftung über. Bei der Errichtung der Stiftung genügt die Widmung des Vermögens, d.h. der Stifter verpflichtet sich, nach Entstehung der Stiftung das zugesicherte Vermögen der Stiftung auch tatsächlich zur Verfügung zu stellen. Mit der Widmung des Vermögens hat die Stiftung einen Anspruch gegen den Stifter auf Erfüllung der Widmung.
4. Die Bezeichnung (Name) der Stiftung
Der Name der Stiftung ist grundsätzlich frei wählbar. Zusätze, die als Nebenbestandteile zum Kern des Namens persönliche Verhältnisse des Stifters, Angaben über das Nachfolgeverhältnis, den Sitz der Stiftung oder Phantasiebezeichnungen zum Ausdruck bringen, sind zulässig, sofern diese nicht unwahr, unsittlich oder rechtswidrig sind. Im Wortlaut der Stiftung muss die Bezeichnung «Stiftung» (engl.: Foundation, frz.: Fondation, ital.: Fondazione) enthalten sein.
5. Registrierung und Hinterlegung
a) Registrierung
Grundsätzlich erlangt die Stiftung erst mit der Eintragung ins Stiftungsregister Rechtspersönlichkeit. Der Eintrag hat konstitutive Wirkung. Der Anmeldung beim Stiftungsregister sind die Stiftungsurkunde samt Stiftungsstatuten, der Vermögensnachweis (dieser entfällt bei der hinterlegten Stiftung) sowie eine Bestätigung über bezahlte Gründungsabgaben beizufügen.
Im Stiftungsregister werden folgende Daten eingetragen:
- Wortlaut und Sitz der Stiftung;
- Zweck der Stiftung;
- das Datum der Errichtungsurkunde;
- die Organisation und Vertretung der Stiftung;
- der Repräsentant.
Diese Angaben sind auch die einzigen, die auf einem amtlichen Auszug des Stiftungsregisters aufscheinen. Der Stifter selbst bleibt somit anonym. Die Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur insoweit betreiben, als es der Erreichung ihres nichtwirtschaftlichen Zweckes dient oder wenn Art und Umfang der gehaltenen Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb erfordern. Diese Art der Stiftung erlangt erst mit der Eintragung das Recht der Persönlichkeit.
b) Hinterlegung
Im Gegensatz dazu erlangt die sog. hinterlegte Stiftung ohne Eintrag ins Stiftungsregister das Recht der Persönlichkeit. Stiftungsurkunde und Stiftungsstatut sind bei der Registerbehörde lediglich zu hinterlegen. Die Hinterlegung dient zur Überwachung der Eintragungspflicht sowie zur Verhütung von Stiftungen mit widerrechtlichem oder unsittlichem Zweck.
Von der Registrierungspflicht sind gemäss Art. 564 PGR befreit:
- die reine Familienstiftung;
- die gemischte Familienstiftung;
- Stiftungen, deren Begünstigte bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen sind;
- kirchliche Stiftungen.
Bei hinterlegten Stiftungen erhalten lediglich die Beteiligten von der Registerbehörde eine Amtsbestätigung, aus welcher das Bestehen der Stiftung, die Höhe des Stiftungskapitals, die Stiftungsorgane und der Repräsentant ersichtlich sind.
IV. Die Organisation der Stiftung
1. Der Stifter
Dem Stifter obliegt es, bei Errichtung der Stiftung in der Stiftungsurkunde die Organisation der Stiftung festzulegen, indem er die Organe ernennt und deren Zusammenwirken regelt, um eine ordnungsgemässe Verwaltung des Stiftungsvermögens zu gewährleisten. Der Stifter kann sich auch nach der Errichtung Einfluss auf die Stiftung sichern, indem er sich selbst als Stiftungsrat einsetzt oder sich in den Statuten die Ausübung einzelner Rechte vorbehält, so u. a. das Recht auf:
- Ernennung und Abberufung des Stiftungsrates;
- Regelung des Zeichnungsrechtes;
- Änderung der Statuten;
- Widerruf der Statuten;
- Ernennung der Begünstigten und das Festlegen des Umfanges der Begünstigung;
- Ernennung der Anwartschaftsberechtigten;
- Ergänzung der Statuten mittels Beistatuten und die Erlassung von Reglementen;
- Auflösung und Liquidation der Stiftung.
Der Stifter hat in jedem Fall das Recht zu überprüfen, ob die Bestimmungen der Stiftungsstatuten von den einzelnen Organen eingehalten werden.
2. Stiftungsrat
a) Aufgaben des Stiftungsrates
In der Regel ist der Stiftungsrat das oberste Organ. Der Stifter bezeichnet in den Statuten eines oder mehrere Mitglieder des Stiftungsrates (Stiftungsvorstand). Der Stiftungsrat kann aus natürlichen oder juristischen Personen bestehen. Wenigstens ein Mitglied des Stiftungsrates muss Wohnsitz in Liechtenstein haben und die berufliche Zulassung als Rechtsanwalt, Treuhänder oder Wirtschaftsprüfer oder eine von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen. Weitere Einschränkungen hinsichtlich Nationalität oder Wohnsitz der Stiftungsratsmitglieder bestehen nicht. Dem Stiftungsrat stehen üblicherweise alle jene Aufgaben zu, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Falls diesbezügliche statutarische Vorschriften fehlen, konstituiert sich der Stiftungsrat selbst und fasst die Beschlüsse mit einfachem Mehr. Seine Pflichten und Aufgaben sind in erster Linie in den Statuten geregelt. Darunter fallen insbesondere die Geschäftsführung und die Vertretung der Stiftung nach aussen sowie gegenüber den Begünstigten. Die Geschäftsführung umfasst z.B. die statutengemässe Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Ausschüttung von Erträgnissen und evtl. von Teilen des Stiftungsvermögens an die Begünstigten. Die Stiftungsräte haben im Rahmen von Gesetz und Statuten für ordnungsgemässe Verwaltung und Erhaltung des Stiftungsvermögens zu sorgen. Sie können die Geschäftsführung und Verwaltung aber auch an einen einzelnen Stiftungsrat oder an Dritte übertragen. Der Stifter kann sich in den Statuten das Recht vorbehalten, Stiftungsräte abzuberufen und neue zu ernennen.
b) Bestellung des Stiftungsrates
Normalerweise benennt der Stifter bei Errichtung der Stiftung in der Stiftungsurkunde die ersten Stiftungsräte. In den Statuten wird zudem das Verfahren für die Neubestellung von Stiftungsräten geregelt. Der Stifter kann sich dabei das Recht vorbehalten, Stiftungsräte abzuberufen und neue zu bestellen. Er kann die Bestellung neuer Stiftungsräte auch einer von ihm bezeichneten, bestimmten dritten Person überlassen. Er kann in der Stiftungsurkunde auch vorsehen, dass der Stiftungsrat sich durch Zuwahl selbst ergänzt oder dass ein ausscheidendes Stiftungsratsmitglied seinen Nachfolger selbst bestimmen kann (Nachfolgerbestellung).
c) Verantwortlichkeit des Stiftungsrates
Die Stiftungsräte sind verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten genauestens zu befolgen. Lässt sich der Stiftungsrat eine Verletzung der Bestimmungen der Statuten zuschulden kommen, dann haftet jedes Mitglied des Stiftungsrates mit seinem ganzen Vermögen und zwar sowohl gegenüber dem Stifter als auch gegenüber den Begünstigten aus der Stiftung. Stifter und Begünstigte können die ordnungsgemässe Befolgung der Statuten auch mit Hilfe des Gerichtes durchsetzen.
3. Die Kollatoren
Die Verleihung des Stiftungsgenusses kann unabhängig vom Stiftungsrat einem besonderen Organ, den Kollatoren, übertragen werden. Während dem Stiftungsrat die Verwaltung des Stiftungsvermögens zusteht, entscheiden die Kollatoren über die Genussberechtigten (Begünstigten) der Stiftung. Sie können vor allem für Stiftungen mit gemeinnützigem Zweck von Vorteil sein.
4. Der Kurator
Die Stiftungsurkunde kann neben dem Stiftungsrat einen Kurator mit besonderen Funktionen vorsehen. Aufgaben und Befugnisse des Kurators können sein:
- Aufsichtsrecht über den Stiftungsrat;
- Überprüfung auf ordnungsgemässe Ausrichtung der Stiftungsbegünstigung;
- Anlage und Verwaltung des Stiftungsgenusses für Begünstigte, die unbekannten Aufenthaltes oder verschollen sind.
5. Die Revisionsstelle
Das Gesetz schreibt für Stiftungen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, die Bestellung einer Revisionsstelle nicht zwingend vor. Die Statuten können aber als weiteres Organ der Stiftung eine Revisionsstelle bezeichnen. Sie kann gemäss Art. 193 PGR erstmals nicht länger als für ein Jahr und später nicht länger als für drei Jahre besetzt werden. Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob die Bilanzen, die Erfolgsrechnung und gegebenenfalls der Anhang Gesetz und Statuten entsprechen. Sie hat zudem die Pflicht, die bei der Ausführung ihres Auftrages festgestellten Unregelmässigkeiten oder Verletzungen der gesetzlichen oder der statutarischen Vorschriften dem obersten Organ zur Kenntnis zu bringen.
6. Der Repräsentant
Gemäss Art. 239 ff. PGR hat jede Stiftung einen dauernd im Inland wohnhaften Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates oder eine inländische Verbandsperson zum Repräsentanten zu bestellen. Der Repräsentant vertritt das Unternehmen gegenüber den Behörden. Er ist von Gesetzes wegen zur Entgegennahme von Erklärungen und Mitteilungen jeder Art ermächtigt. Der Repräsentant besitzt jedoch mangels gesonderter Bevollmächtigung keine weiteren Befugnisse. Er ist nicht zur Geschäftsführung befugt.
V. Die Begünstigten der Stiftung
In erster Linie finden auf die Begünstigung die Bestimmungen der Statuten und Beistatuten Anwendung und subsidiär die Vorschriften über das Treuunternehmen mit Persönlichkeit (Art. 932a, §§ 1-170 PGR).
1. Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigte
Begünstigte sind natürliche oder juristische Personen, denen aus der Stiftung gemäss Statuten ein gegenwärtiger oder zukünftiger Vorteil zukommt wie z.B. Anteil am Ertrag und/oder am Vermögen der Stiftung (Nutzungsrechte, Wohnrechte, Stipendien, Unterhaltszahlungen, Prämierung hervorragender Leistungen, usw.). Unter Anwartschaftsberechtigten versteht man jene Personen, denen der Stiftungsgenuss oder das Stiftungsvermögen nach Wegfall der ursprünglichen Begünstigten zukommt.
2. Bestellung der Begünstigten
Der Stifter hat das Recht, in der Stiftungsurkunde, in den Statuten oder in Beistatuten die Begünstigten zu bestimmen. Der Stifter kann diese Befugnis jedoch auch dem Stiftungsrat oder bestimmt bezeichneten Dritten übertragen. Sind Bestimmungen über die Begünstigten nicht vorhanden, dann ist zu unterstellen, dass der Stifter zu seinen Lebzeiten alleiniger und einziger Begünstigter ist und nach seinem Ableben dessen gesetzliche Erben begünstigt sind.
3. Die Rechte der Begünstigten
Der Stifter regelt in den Statuten, inwieweit den Begünstigten ein Anspruch auf Erträgnisse aus dem Stiftungsvermögen zusteht. Diese Begünstigung kann bedingt, befristet, mit einer Auflage oder mit anderen Beschränkungen verbunden sein. Die Auflage oder die Beschränkung kann z.B. das Erfordernis einer Nachkommenschaft oder eines bestimmten Berufes beinhalten. Die Annahme der Rechte aus der Begünstigung wird vermutet, wenn damit nur Vorteile verbunden sind und sich aus den Umständen ganz offenbar nichts anderes ergibt. Der Stifter kann bei einer unentgeltlich erlangten Stiftungsbegünstigung vorsehen, dass Gläubiger des Begünstigten zur Befriedigung ihrer Forderungen nicht auf die Ansprüche der Begünstigten greifen können. Soweit es in der Stiftungsurkunde vorgesehen ist, kann der Stiftungsgenuss den Begünstigten im Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses nicht entzogen werden. Von Gesetzes wegen steht den Begünstigten das Recht zu, von den Organen der Stiftung Auskunft über Stand und Anlage des Stiftungsvermögens zu verlangen und in die Bücher Einsicht zu nehmen. Der Stifter kann dieses Recht jedoch beschränken oder gänzlich ausschliessen. Wird die Auskunft nicht von allen Begünstigten oder Anwartschaftsberechtigten zugleich verlangt, so können die Organe der Stiftung die Erteilung von Auskünften verweigern, wenn zu befürchten ist, dass das Informationsbegehren aus unlauteren Absichten oder zum Schaden der gesamten Beteiligten oder sonst gegen Treu und Glauben gestellt wird.
4. Entstehen und Erlöschen der Begünstigung
Die Begünstigung entsteht mit ihrer Anordnung in den Statuten oder Beistatuten und durch ihre Annahme.
- Die Begünstigung endet durch:
- Aufkündigung, soweit der Stifter dieses Recht vorgesehen hat;
- Widerruf oder Ausschluss wegen Unwürdigkeit oder wenn sich in den vermögens- oder familienrechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung ergeben hat;
- Auslösung, sofern infolge Kündigung Anspruch auf Bezahlung einer Auslösungs-summe vorgesehen ist;
- Erfüllung der Begünstigung durch Auszahlung oder Ausschüttung der gesamten Erträgnisse sowie des Kapitals der Stiftung.
5. Verzeichnis der Begünstigten
Der Stiftungsrat soll - insbesondere bei Familienstiftungen - über die Begünstigten ein Verzeichnis anlegen und dieses bei Änderungen der familiären Verhältnisse oder des Aufenthaltsortes fortlaufend nachführen.
VI. Die Haftungsverhältnisse bei der Stiftung
Gemäss Art. 563 PGR haftet für die Verbindlichkeiten der Stiftung nur das Stiftungsvermögen. Eine persönliche Haftung des Stifters oder der Organe der Stiftung ist ausgeschlossen. Der Stifter ist nur verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Eine weitergehende Haftung oder Nachschusspflicht des Stifters oder der Organe besteht nicht.
VII. Das Rechnungswesen bei der Stiftung
Stiftungen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind nicht verpflichtet, Bücher zu führen. Im Interesse der Begünstigten sollte jedoch alljährlich ein Vermögensstatus erstellt werden, der über die Aktiva und Passiva der Stiftung Aufschluss gibt.
VIII. Der Widerruf der Stiftung
Der Stifter kann sich in den Statuten ein jederzeitiges Widerrufsrecht einräumen lassen. Es liegt somit in der Hand des Stifters, die Stiftung zu einem ihm genehmen Zeitpunkt zu widerrufen. In diesem Fall geht das Stiftungsvermögen wieder in das persönliche Eigentum des Stifters über. Hat sich der Stifter den Widerruf der Stiftung nicht vorbehalten, dann kann
a) bei einer eintragungspflichtigen Stiftung die Stiftung nur solange widerrufen werden, solange die Eintragung im Stiftungsregister noch nicht erfolgt ist; b) bei einer nichteintragungspflichtigen Stiftung die Stiftung nur dann widerrufen werden, wenn die Beurkundung noch nicht durchgeführt ist; c) bei einer durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag errichteten Stiftung diese nach den hiefür zur Anwendung gelangenden erbrechtlichen Vorschriften widerrufen werden (der Stifter hat zu seinen Lebzeiten ein unbeschränktes Widerrufsrecht, nicht aber dessen Erben).
IX. Die Beendigung und Auflösung der Stiftung
Die Beendigung der Stiftung erfolgt durch:
- Auflösung nach Massgabe der Statuten;
- Aufhebung von Gesetzes wegen;
- Umwandlung.
In der Stiftungsurkunde wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Stiftung aufgelöst werden kann und welches Verfahren dafür einzuhalten ist. Der Stifter kann jedoch vorsehen, dass die Stiftung unauflösbar ist, erst zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelöst werden kann oder dass der Zeitpunkt der Auflösung vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig ist. Enthält die Stiftungsurkunde keine Bestimmungen über die Auflösung, dann kann eine Stiftung nur aufgelöst werden, wenn alle Beteiligten (Stifter, Stiftungsrat, Begünstigte) damit einverstanden sind. Eine Aufhebung der Stiftung von Gesetzes wegen ist möglich, wenn der vorgesehene Zweck nicht mehr erreichbar ist (z.B. Zeitablauf, Fehlen von Vermögen). Bei einer im Stiftungsregister eingetragenen Stiftung muss der Auflösung ein entsprechendes Liquidationsverfahren samt Gläubigeraufruf vorausgehen. Bei der hinterlegten Stiftung ist der Auflösungsbeschluss lediglich dem Stiftungsregister mitzuteilen. Ein Liquidationsverfahren ist dann nicht vorgeschrieben, wenn die Stiftung in eine bestimmte andere Gesellschaftsform, z.B. in eine Anstalt, umgewandelt wird. Voraussetzung für eine Umwandlung ist ein ausdrücklicher Vorbehalt in den Statuten und die Schaffung der entsprechenden Organe und neuen Statuten. Wird die Stiftung aufgelöst, dann ist das Stiftungsvermögen an die Begünstigten gemäss Begünstigungsordnung zu verteilen.
X. Die Aufsicht über die Stiftung
Folgende Stiftungen unterstehen keiner behördlichen Aufsicht:
- reine und gemischte Familienstiftungen;
- Stiftungen, als deren Genussberechtigte (Begünstigte) bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen, Firmen oder deren Rechtsnachfolger bezeichnet sind;
- Stiftungen, welche allein der Vermögensverwaltung, der Verteilung ihrer Erträgnisse oder dem Halten von Beteiligungen oder sonstigen Rechten dienen;
- kirchliche Stiftungen.
Von eintragungspflichtigen Stiftungen hat die Registerbehörde der Regierung Mitteilung zu machen.
XI. Steuern und Abgaben der Stiftung
Stiftungen mit hohem Stiftungsvermögen und ohne Gewerbebetrieb werden in Liechtenstein in steuerlicher Hinsicht günstiger behandelt als die übrigen Sitz- und Holdinggesellschaften.
1. Gründungsabgaben
a) Gründungsstempel
Stiftungen, die sich ausschliesslich oder vorwiegend mit der Vermögensverwaltung befassen, bezahlen bei der Gründung eine Stempelgebühr von 2 ? des ausgewiesenen Vermögens; mindestens jedoch CHF 200.-.
b) Hinterlegungsgebühr
Die Hinterlegungsgebühr ist abhängig von der Höhe des Stiftungsvermögens und beträgt mindestens CHF 350.- und maximal CHF 3'500.-. Eingetragene Stiftungen bezahlen mindestens CHF 700.- und höchstens CHF 7'000.- an Registrierungsgebühren. Hiezu kommen noch Beglaubigungsgebühren in der Grössenordnung von einigen hundert Franken.
2. Jährliche Steuern
Stiftungen entrichten lediglich eine Kapitalsteuer auf das ausgewiesene Kapital und die Reserven. Die Kapitalsteuer beträgt:
- bei einem Vermögen bis zu 2 Mio. Franken 1 Promille
- bei einem Vermögen von 2 bis 10 Mio. Franken ¾ Promille
- bei einem Vermögen über 10 Mio. Franken ½ Promille
An Kapitalsteuer ist jedoch mindestens ein Betrag von CHF 1'000.- pro Jahr zu entrichten. Weitere steuerliche Belastungen für die Stiftung bestehen nicht.
3. Die steuerliche Behandlung der Begünstigten
Auszahlungen an Begünstigte mit Wohnsitz im Ausland sind in Liechtenstein ebenso steuerfrei wie die spätere Verteilung des Vermögens nach Auflösung der Stiftung, sofern die Begünstigten Wohnsitz im Ausland haben.
XII. Doppelbesteuerungsabkommen
1. Liechtenstein-Österreich
Liechtenstein hat lediglich mit Österreich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen. Grundsätzlich gilt:
- Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in jenem Lande besteuert, in dem dieses Vermögen liegt.
- Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit werden hingegen grundsätzlich in jenem Staat besteuert, in dem die Person, welche die Einkünfte erzielt, ihren Wohnsitz hat.
Als Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung finden der Progressionsvorbehalt und das Anrechnungsverfahren sowie die Bestimmungen über die im Abzugswege erhobenen Quellensteuern Anwendung.
2. Steuerabkommen mit der Schweiz
Mit der Schweiz existierte bisher kein Doppelbesteuerungsabkommen. Nachdem die Schweiz am 1. Januar 1995 ein neues Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer in Kraft gesetzt und gleichzeitig die Quellensteuer neu geregelt hat, wurde zwischen Liechtenstein und der Schweiz ein Steuerabkommen vereinbart, um eine Doppelbesteuerung von Grenzgängern und Rentnern zu vermeiden. Die Kernpunkte der Vereinbarung besagen, dass
- Zinsen aus Hypothekardarlehen ausschliesslich am Sitz des Gläubigers steuerpflichtig sind,
- Grenzgänger ihre Einkünfte nur an ihrem Wohnsitz zu versteuern haben und am Arbeitsort mit keiner Steuer belegt werden,
- Ruhegehälter, Renten und Kapitalabfindungen ebenfalls am Wohnsitz des Bezügers zu versteuern sind.
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