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Liechtenstein in zwei Wirtschaftsräumen
(Publiziert Sommer/Herbst 1995)
Seit dem 1. Mai 1995 gehört das Fürstentum Liechtenstein zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Als letztes der 18 EWR-Länder ist Liechtenstein damit jenem Wirtschaftsabkommen beigetreten, das die EFTA-Staaten in den Binnenmarkt der Europäischen Union einbindet. Gleichzeitig behält Liechtenstein aber auch seine engen Beziehungen zum Nicht-EWR-Land Schweiz bei, die durch den Zollvertrag, den Währungsvertrag sowie das PTT-Abkommen untermauert werden. Diese Neuorientierung der liechtensteinischen Aussenpolitik hat keine Auswirkungen auf den Finanzdienstleistungssektor, weil die wesentlichen Rahmenbedingungen erhalten bleiben. Liechtenstein bietet also auch nach dem EWR-Beitritt interessante Anlagemöglichkeiten für Investoren.
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ist am 1. Januar 1994 mit einem Jahr Verspätung in Kraft getreten, nachdem das schweizerische EWR-Nein vom 6. Dezember 1992 Nachverhandlungen und Anpassungen des Vertragswerkes notwendig gemacht hatte.
Mit dem EWR-Abkommen wurde ein Europäischer Binnenmarkt geschaffen, in dem 380 Millionen Menschen wohnen und in dem Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital frei zirkulieren können. Damit dies möglich ist, haben sich die EWR-Staaten auf eine Reihe von gemeinsamen Grundsätzen geeinigt. Die wichtigsten sind das Verbot der Diskriminierung von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital nach deren nationaler Herkunft sowie ein einheitliches Wettbewerbsrecht. Ferner bringt das Abkommen eine engere Zusammenarbeit in Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Umwelt, Bildung, Sozialversicherung und Konsumentenschutz. Hingegen sind die Bereiche Landwirtschaft und Steuern nicht Gegenstand des EWR-Abkommens.
Günstige Standortfaktoren bleiben erhalten
Aufgrund seiner Mitgliedschaft im EWR übernimmt Liechtenstein einen grossen Teil des im sog. «Acquis communautaire» verankerten Europäischen Rechts. Allerdings muss sogleich einschränkend hinzugefügt werden, dass die für den Investor ausschlaggebenden Standortvorteile des Finanzdienstleistungsplatzes Liechtenstein nicht Teil des «Acquis» bilden und somit ungeschmälert erhalten bleiben. Insbesondere gibt es im EWR
- keine internationale Amtshilfe in Steuersachen,
- keine Harmonisierung der Steuersysteme und Steuersätze mit den übrigen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums,
- ein nach wie vor uneingeschränktes Holdingprivileg für Sitzgesellschaften,
- ein unverändert starkes und gesetzlich geschütztes Bankgeheimnis.
Wichtig ist auch der Hinweis, dass Änderungen im EWR-Abkommen nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien vorgenommen werden können. Eine künftige Ausweitung des Abkommens auf Steuerprivilegien würde also beispielsweise auch die Zustimmung des Finanzplatzes und EU-Gründungsmitgliedes Luxemburg erfordern, dessen Volkswirtschaft in noch viel stärkerem Masse vom Finanzdienstleistungssektor abhängig ist, als dies in Liechtenstein der Fall ist.
Liberales Gesellschaftsrecht bleibt erhalten
Liechtenstein besitzt ein äusserst liberales Personen- und Gesellschaftsrecht, dessen breite Auswahl möglicher Gesellschaftsformen nicht nur den Erfordernissen der liechtensteinischen Wirtschaft Rechnung trägt, sondern auch auf die Bedürfnisse ausländischer Investoren zugeschnitten ist, die für die Anlage ihrer Vermögenswerte liechtensteinische Stiftungen und Gesellschaften gründen möchten.
Das EWR-Abkommen verpflichtet seine Mitgliedstaaten zu einer Harmonisierung in Teilbereichen des Gesellschaftsrechts. Betroffen sind allerdings nur die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie die Kommanditaktiengesellschaft. Die zu übernehmenden Vorschriften betreffen beispielsweise die Rechnungslegung und den Jahresbericht einer Gesellschaft, das Verbot der Bildung von stillen Reserven oder die Unzulässigkeit der Beschränkung des Aktienerwerbs auf einzelne Personen oder Gruppen (Vinkulierung). Die zu übernehmenden Richtlinien dienen vornehmlich dem Gläubiger- und Gesellschafterschutz.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass die Bekanntgabe des wirtschaftlich Berechtigten auch in Zukunft nicht vorgeschrieben ist. Ausserdem sind die für den ausländischen Anleger besonders wichtigen liechtensteinischen Gesellschaftsformen Anstalt, Stiftung und Treuunternehmen (Trust) von dieser Harmonisierung nicht betroffen.
Bankengesetz bereits weitgehend EU-konform
Am 1. Januar 1993 ist in Liechtenstein ein neues, modernes Bankengesetz in Kraft getreten, in dem die relevanten EU-Richtlinien bereits weitgehend umgesetzt sind. Für die Umsetzung der restlichen Vorschriften besteht für Liechtenstein eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 1997.
Kernstücke des neuen Gesetzes bilden die gestärkte Bankenaufsicht und das Bankgeheimnis, welches als Geheimnis des Kunden verstanden wird, das durch die Bank zu schützen ist. Dem Bankgeheimnis unterstehen nicht nur die Organe der Bank und ihre Revisionsgesellschaft, sondern auch die liechtensteinische Bankenaufsicht.
Bankgeheimnis bleibt unverändert
Im EWR gilt für die Bankenaufsicht das Heimatland-Prinzip («home country control»). Es besagt, dass die nationale Aufsichtsbehörde sowohl den Hauptsitz einer Bank im eigenen Lande als auch deren Niederlassungen in anderen EWR-Ländern zu kontrollieren hat.
Ausserdem gilt EWR-weit das Spezialitätsprinzip. Die zur Beaufsichtigung der Banken erhobenen Informationen dürfen ausschliesslich zum Zwecke der Bankenaufsicht verwendet und keinesfalls an andere Amtsstellen weitergegeben werden. Damit bleibt das Bankgeheimnis in Liechtenstein auch nach dem EWR-Beitritt unverändert geschützt.
Vorschriften gegen Geldwäsche und Insiderhandel
Im Rahmen der durch die EWR-Teilnahme notwendigen Rechtsangleichung wird Liechtenstein auch Strafbestimmungen für Geldwäsche und Insiderhandel erlassen. Die Vorarbeiten dazu sind weit gediehen, so dass in nächster Zukunft mit der Verabschiedung der beiden Gesetzesvorlagen im Parlament gerechnet werden kann.
Im weiteren ist ein Gesetz über die beruflichen Sorgfaltspflichten bei der Entgegennahme von Geldern in Vorbereitung, dem nicht nur die Banken, sondern beispielsweise auch Kapitalanlagegesellschaften, Investmenttrusts, Rechtsanwälte, Treuhänder und Treuhandgesellschaften unterstehen werden.
Die erwähnten Gesetze werden aber keine wesentlichen Veränderungen des Bank- und Berufsgeheimnisses mit sich bringen. Hingegen dürften sie den guten Ruf des Finanzdienstleistungsplatzes Liechtenstein weiter stärken.
Mehr Konkurrenz bei den Finanzdienstleistungen
Nach dem Verständnis des EWR-Abkommens gibt es keine Deutschen, Liechtensteiner oder Italiener mehr, sondern nur noch Europäer. Folglich gibt es keine englischen Solicitors, keine französischen Avocats und keine deutschen Rechtsanwälte, sondern europäische Rechtsanwälte. Die im EWR-Abkommen festgeschriebene Niederlassungsfreiheit ermöglicht es jedem Bürger eines EWR-Landes, in einem anderen EWR-Land Wohnsitz zu nehmen und dort nach den gleichen Vorschriften wie ein Inländer zu arbeiten oder seine Dienstleistungen grenzüberschreitend anzubieten.
Zwar hat Liechtenstein aufgrund der Kleinheit des Landes und der schon heute hohen Ausländerquote vom EWR-Rat Sonderregelungen erhalten, die es ermöglichen sollen, eine übermässige Zuwanderung zu verhindern. Dennoch wird es im liechtensteinischen Finanzdienstleistungssektor in den nächsten Jahren zu einem härteren Wettbewerb kommen: Ausländische Banken erhalten die Möglichkeit, in Liechtenstein Niederlassungen zu errichten, und ausländische Rechtsanwälte und Treuhänder können in Liechtenstein tätig werden, sofern sie die nationalen Bestimmungen zur Berufsausübung erfüllen.
Der Finanzplatz Liechtenstein hat Zukunft
Diese Liberalisierung bringt für bereits ansässige Banken, Rechtsanwälte und Treuhänder die Verpflichtung, Qualität und Wirtschaftlichkeit ihrer Dienstleistungen weiterhin zu verbessern, um im künftigen Wettbewerb bestehen zu können. Für den ausländischen Investor hingegen wird Liechtenstein als Anlageplatz interessanter und attraktiver. Liechtensteins Zukunft als Off-shore-Platz wird auch im EWR Bestand haben.
Liechtensteins Tanz auf zwei Hochzeiten
Ein altes, auch in Liechtenstein gebräuchliches Sprichwort besagt, dass niemand gleichzeitig auf zwei Hochzeiten tanzen könne. Die jüngste Aussenpolitik des Landes scheint diese alte Volksweisheit Lügen zu strafen. Denn einerseits bildet Liechtenstein seit dem 1. Januar 1924 eine Zoll- und Wirtschaftsunion mit der Schweiz, und andererseits gehört diese letzte deutsche Monarchie seit dem 1. Mai 1995 auch zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Die Zugehörigkeit Liechtensteins zu zwei Wirtschaftsräumen war notwendig geworden, nachdem die Schweizer Stimmbürger im Dezember 1992 einen EWR-Beitritt abgelehnt hatten, die Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner aber eine Woche später dem EWR-Abkommen zustimmten. So mussten in langwierigen Verhandlungen mit der Schweiz und den EWR-Partnern Regelungen gefunden werden, die es Liechtenstein erlauben, die bestehende enge Partnerschaft mit der Schweiz weiterzuführen und gleichzeitig von den Vorteilen des Europäischen Binnenmarktes zu profitieren.
Die Umsetzung von EU-Recht in Liechtenstein
Im EWR-Abkommen haben sich die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen verpflichtet, jene Bestimmungen des sog. «Acquis communautaire» der EU in ihr nationales Recht aufzunehmen, die für das gute Funktionieren des Europäischen Wirtschaftsraums ausschlaggebend sind. Grundlage des EU-Rechts bildenVerordnungen, Richtlinien, Beschlüsse und Empfehlungen des EU-Ministerrates sowie die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes.
Verordnungen sind unmittelbar in jedem Mitgliedsland anwendbar und stehen über der nationalen Gesetzgebung.
- Richtlinien sind zwar hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, lassen den Mitgliedstaaten aber in der Wahl der Form und der Mittel Spielraum offen.
- Entscheidungen können juristische und natürliche Personen betreffen und sind für die in der Entscheidung Bezeichneten verbindlich.
- Empfehlungen haben keinen zwingenden Charakter.
Im Bereich der Banken und Finanzdienstleistungen existieren praktisch nur Richtlinien, die den Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der diesbezüglichen Gesetze einen gewissen Handlungsspielraum offenlassen. Deshalb wird es in diesem Bereich nicht zu einer Vereinheitlichung, sondern lediglich zu einer gewissen Koordinierung der Rechtsvorschriften kommen.
F.L. TRENDS
Wer ist im EWR?
Zum 18 Länder umfassenden Europäischen Wirtschaftsraum gehören auf der einen Seite die Europäische Union sowie sämtliche EU-Staaten und andererseits die drei EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
Oberstes politisches Gremium ist der auf Ministerebene tagende EWR-Rat, in dem jedes Mitgliedsland mit einer Stimme vertreten ist. Durch seine Mitwirkungsrechte im EWR kann Liechtenstein seine Position in Europa stärken und die wichtigen Standortvorteile seiner Wirtschaft langfristig verteidigen und sichern.
Liechtensteins Regierung erwartet aus dem EWR-Beitritt zusätzliche Impulse für den Finanzdienstleistungssektor, der für die Volkswirtschaft und den Staatshaushalt immer wichtiger wird. Wie sie vor der EWR-Abstimmung in einer Broschüre an die Stimmbürger schrieb, sieht sie «interessante und lukrative Entwicklungsmöglichkeiten in den Bereichen Anlagefonds, Privatversicherungen und Telekommunikation». Entsprechende Gesetzesvorlagen sind bereits in Vorbereitung.
Die Gesamtbilanzsumme aller liechtensteinischen Banken stieg im Jahre 1994 um 6,6 Prozent und erreichte 23,5 Milliarden Franken. Der Reingewinn erreichte mit 193,6 Mio. Franken einen neuen Rekordstand (Vorjahr 181,3 Mio. Fr.). Per Ende Jahr beschäftigten die Banken im Inland 1296 Personen. Dies entspricht 6 Prozent aller Beschäftigten.
Liechtenstein hat mit der Schweiz ein Steuerabkommen unterzeichnet, um die Doppelbesteuerung von Grenzgängern und Rentnern zu vermeiden. Es sieht vor, dass Einkünfte liechtensteinischer Grenzgänger sowie Ruhegehälter, Renten und Kapitalabfindungen lediglich am Wohnsitz des Begünstigten besteuert werden. Das Abkommen war notwendig geworden, nachdem die Schweiz am 1. Januar 1995 ein neues Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer eingeführt hat.
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