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Einfache Struktur, vielfältige Einsatzmöglichkeiten: Eine liechtensteinische Anstalt kann auf individuelle Bedürfnisse zugeschnitten werden.
(Publiziert Herbst/Winter 1996)
Die Anstalt ist nach liechtensteinischem Recht eine Verbandsperson sui generis. Sie ist ein rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes Unternehmen. Ihre Haftung ist beschränkt, da Gläubiger lediglich auf das Vermögen der Anstalt zurückgreifen können. Weitere Vorteile der Anstalt sind ihre vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten und die absolute Anonymität des Gründers oder wirtschaftlich Berechtigten. Für den Betrieb einer Anstalt als Sitzunternehmen bedarf es keiner behördlichen Bewilligung.
Die Anstalt kennt weder Mitglieder, Teilhaber noch Aktionäre. Ihr Kapital kann als Ganzes oder in Teile zerlegt und ihre Gewinne können für einen oder mehrere Begünstigte bestimmt oder für andere Zwecke eingesetzt werden.
Frei wählbarer Zweck
Der Zweck einer Anstalt muss in den Statuten umschrieben sein. Sie kann innerhalb der gesetzlichen und moralischen Schranken grundsätzlich jeden kommerziellen oder nicht-kommerziellen Zweck verfolgen. Falls sie in Liechtenstein Geschäfte tätigen will, benötigt sie eine Gewerbebewilligung, für Geschäfte im Finanz- und Versicherungsbereich eine Genehmigung der Regierung.
Das Anstaltskapital
Anstalten mit ungeteiltem Kapital haben ein Mindestkapital von CHF 30?000.- auszuweisen, das voll einbezahlt werden muss. Wird das Kapital in Anteile zerlegt, beträgt das Mindestkapital CHF 50?000.-, die ebenfalls voll einbezahlt werden müssen. In beiden Fällen sind Barmittel in jeder anerkannten Währung sowie das Einbringen von Sachwerten zulässig.
In der Regel wird das Kapital der Anstalt allerdings nicht in Anteile zerlegt.
Die Gründung einer Anstalt
Die Anstalt kann von einer natürlichen oder von einer juristischen Person gegründet werden. Die Nationalität des Gründers ist unerheblich. Er kann selbst als Gründer auftreten oder einen Dritten durch Vollmacht oder fiduziarisch beauftragen. In der Regel wird die Anstalt in Liechtenstein fiduziarisch durch einen Rechtsanwalt oder einen behördlich konzessionierten Treuhänder errichtet, so dass die Anonymität des Inhabers gewahrt bleibt.
Zur Gründung der Anstalt bedarf es schriftlicher, vom Gründer unterzeichneter Statuten. Die Unterschrift des Gründers muss beglaubigt werden. Die Statuten einer Anstalt müssen mindestens folgendes enthalten:
- Firmenbezeichnung und Sitz des Unternehmens
- Zweck der Anstalt
- Zusammensetzung und Höhe des Gesellschaftskapitals
- Befugnisse des Gründers
- Bestimmungen über die Organe für die Verwaltung und deren Befugnisse
- Richtlinien für die Aufstellung der Bilanz und die Verwendung des Überschusses
- Form der Kundmachungen
- Eintrag im Handelsregister
Die Anstalt erhält ihre Rechtspersönlichkeit mit dem Eintrag ins Handelsregister. Dazu müssen die Statuten, die Gründungsurkunde, ein Nachweis über die Einzahlung des Gesellschaftskapitals sowie die Bestätigung über bezahlte Gründungsgebühren vorgelegt werden. Im Handelsregister werden folgende Daten eingetragen:
- Firmenbezeichnung und Sitz des Unternehmens
- Datum der Statuten
- Zweck der Anstalt
- Zusammensetzung und Höhe des Kapitals
- Angaben über den oder die Verwaltungsräte und den Repräsentanten
- Form der Kundmachungen
Der Eintrag wird nicht veröffentlicht. Auf Ansuchen hin erstellt das Handelsregister zwar Auszüge über einzelne Gesellschaften, die aber nur die oben genannten Informationen enthalten und keine Rückschlüsse auf die Eigentümer gestatten.
Die Organe der Anstalt sind in der Regel der Gründer, der Verwaltungsrat und die Kontrollstelle.
Der Gründer
Oberstes Organ der Anstalt sind der oder die Gründer bzw. deren Rechtsnachfolger. Ihre Rechte werden in den Statuten festgelegt. Finden sich dort keine Bestimmungen, richten sie sich nach den Artikeln 534-551 des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts. Die Gründerrechte umfassen:
- die Bestellung des oder der Rechtsnachfolger
- die Ernennung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates
- die Regelung des Zeichnungsrechtes der Mitglieder des Verwaltungsrates
- die Änderung und Ergänzung der Statuten
- den Erlass von Beistatuten und Reglementen
- die Genehmigung der Jahresrechnung und Verfügung über die Verteilung des Reingewinnes
- die Bestellung von Begünstigten
- der Entscheid über Reorganisation, die Fusion oder die Liquidation der Anstalt
Die Gründerrechte in der Anstalt sind mit den Rechten der Aktionärsversammlung in der AG vergleichbar. Sie können ganz oder teilweise auf andere Berechtigte übertragen werden oder im Erbweg bzw. im Rechtswege auf einen Nachfolger übergehen. Analog zum Aktionärsbindungsvertrag können Gründerrechte ebenfalls vertraglich geregelt werden.
Der Verwaltungsrat
Vorausgesetzt, dass die Statuten keine andere Bestimmung enthalten, ernennt der Gründer die Mitglieder des Verwaltungsrates für drei Jahre; eine kürzere Mandatsdauer ist möglich. Der Verwaltungsrat kann aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen. Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied des Verwaltungsrates muss in Liechtenstein wohnen und über die berufliche Zulassung als Rechtsanwalt, Treuhänder oder Buchprüfer verfügen oder eine andere, von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen. Weitere Einschränkungen bestehen nicht.
In die Kompetenz des Verwaltungsrates fallen alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich dem Gründer vorbehalten sind. Der Gründer kann in den Statuten allerdings einen Teil seiner Befugnisse an den Verwaltungsrat delegieren. Dieser wiederum kann die Geschäftsführung ganz oder teilweise an Dritte übertragen.
Buchführung der Anstalt
Eine Anstalt, deren Zweck eine kommerzielle oder industrielle Tätigkeit vorsieht, muss eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, ihre Jahresrechnung von einer Kontrollstelle revidieren lassen und Bilanz und Erfolgsrechnung bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung einreichen.
Beschränkt sich der Zweck auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen, so hat die Verwaltung lediglich die Erklärung abzugeben, dass per Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres eine Vermögensaufstellung vorliegt und dass die Gesellschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben hat.
Die EG-Richtlinien bezüglich Publizität, Mindestkapital, Rechnungslegung, Konsolidierung, Revision und Betriebszusammenschlüsse finden auf die Anstalt keine Anwendung, da diese Gesellschaftsform ausschliesslich in Liechtenstein existiert. Es wird auch weiterhin möglich sein, eine Anstalt ähnlich zu strukturieren wie eine GmbH oder eine AG und wie diese kommerzielle und industrielle Tätigkeiten auszuüben. Mit Ausnahme der Liechtensteinischen Steuerverwaltung hat niemand Einblick in die Jahresrechnungen. Die Steuerbehörden sind gegenüber Dritten, einschliesslich ausländischen Behörden, zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Begünstigten
Begünstigte sind jene natürlichen oder juristischen Personen, die den Gewinn oder - im Falle einer Liquidation - den Liquidationsgewinn erhalten. Die Befugnis zur Ernennung von Begünstigten kann je nach den Bestimmungen der Statuten in die alleinige Kompetenz des Gründers fallen oder an den Verwaltungsrat oder aussenstehende Kuratoren übertragen werden. Sind keine Begünstigten bestimmt, fallen die Gewinne dem Gründer oder seinen Rechtsnachfolgern zu.
Da die Begünstigungen in der Regel in einem separaten Beistatut festgelegt werden, hat keine aussenstehende Person bzw. Behörde Zugang zu Informationen über die Genussberechtigung.
Die Genussberechtigung kann auch für eine Optimierung der Steuerplanung oder zum Schutz bestehender Vermögenswerte eingesetzt werden. So kann das entsprechende Beistatut einem Trust bzw. einer letztwilligen Verfügung ähnlich sein. Eine Genussberechtigung kann widerrufbar oder unwiderrufbar sein, an bestimmte Bedingungen geknüpft oder zeitlich limitiert werden. Ihre zeitliche Dauer und Ausgestaltung ist an keine Regel gebunden.
Vielfältige Einsatzmöglichkeiten
Der Zweck der Anstalt kann in jeder Tätigkeit liegen, wie z.B. in der Übernahme von Vertretungen, im Kauf und Verkauf von Wertpapieren auf eigene Rechnung, in der Erbringung von Dienstleistungen, im Erwerb, in der Verwaltung und Verwertung von Immobilien sowie in der Weitergabe von Know-how oder in der Vermittlung von Handelsgeschäften. Häufigste Einsatzarten sind:
Kontrolle ausländischer Unternehmen oder Unternehmensgruppen; häufig übernimmt die Anstalt dabei Koordinationsaufgaben oder die Gesamtleitung von Tochterunternehmen und mehrheitlich beherrschten Gesellschaften
- Erwerb und Verwaltung von Immobilien, um steuerliche, familien- und erbrechtliche Probleme zu vermeiden
- Durchführung von Handelsgeschäften auf eigene sowie auf fremde Rechnung
- Verwertung von Patenten und Lizenzen sowie die Verwaltung der daraus entstehenden Einnahmen;
- Investitionen in Aktien und Obligationen, die keiner Quellensteuer unterliegen. Solche Kapitalgewinne sind in Liechtenstein steuerfrei.
Andere Beweggründe ...
Für den Einsatz einer Anstalt spricht aber auch eine Reihe von nicht-steuerlichen Gründen, wie etwa Vermeidung von Devisenkontrollen, Schutz bestehender Vermögenswerte, Minimierung der beruflichen Haftung oder Verhinderung staatlicher Konfiskationsmassnahmen. Eine Anstalt kann aber auch der vorteilhaften Preisgestaltung dienen sowie der Vermeidung von Boykottmassnahmen oder der Beschränkung der Produktehaftpflicht.
Die Anstalt eignet sich also überall dort, wo Geschäfte in einem vorteilhaften steuerlichen Umfeld und unter dem Schutz der Anonymität abgewickelt werden sollen.
Die Anstalt - eine liechtensteinische Exklusivität
Die Schöpfer des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts wollten zum einen den speziellen Bedürfnissen der liechtensteinischen Wirtschaft Rechnung tragen, zum anderen aber auch eine Grundlage schaffen, um ausländisches Kapital ins Land zu locken. So liessen sie sich vom Gedanken der möglichst grossen Freiheit lenken und nahmen eine breite Auswahl möglicher Gesellschaftsformen ins Gesetz auf. Vorbilder waren ihnen - wie sie in ihrem Bericht an das Parlament ausführten - «alle in der auswärtigen Gesetzgebung bekannten und bewährten Unternehmensformen». Ihrem eigenen Erfindungsgeist hingegen ist die Anstalt zu verdanken, eine Gesellschaftsform, die es in keinem anderen Lande gibt und die sich durch ein Höchstmass an Flexibilität und Anpassungsfähigkeit auszeichnet und ihrem Gründer den Schutz der Anonymität verleiht.
Die Anstalt zahlt nur geringe Steuern
Anstalten, die in Liechtenstein keine gewerbsmässige Tätigkeit ausüben, werden steuerlich als Off-shore-Gesellschaften behandelt und sind von jeder Vermögens-, Erwerbs- und Ertragssteuer befreit. Dabei ist es für die Steuerbehörden unerheblich, ob die Anstalt in Liechtenstein ein Büro unterhält und Personal beschäftigt. Off-shore-Unternehmen entrichten lediglich eine Steuer von 1 Promille auf ihr Kapital und die Reserven, mindestens jedoch CHF 1?000.- pro Jahr. Gewinnausschüttungen sind - sofern das Kapital nicht in Anteile zerlegt ist - steuerfrei.
Die gleichen Bedingungen gelten auch für Anstalten, die eine reine Holdingfunktion haben und sich ausschliesslich der Vermögensverwaltung oder dem Erwerb, dem Verkauf oder der Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen widmen.
F.L. TRENDS
Das Vertrauen ausländischer Anleger in die liechtensteinischen Standortvorteile ist nicht zuletzt in der gesunden und stabilen Wirtschaft des Landes begründet, die sich auch im Staatshaushalt widerspiegelt. Liechtenstein kennt keine Staatsverschuldung, und die Landesrechnung schliesst regelmässig mit Überschüssen ab.
Für das Jahr 1997 hat der Finanzminister ein Budget vorgelegt, das in der laufenden Rechnung Erträge von 601 Mio. CHF und einen Aufwand von 522 Mio. CHF vorsieht. Die Rechnung schliesst mit einem Bruttoergebnis von 79 Mio. CHF ab, die für Abschreibungen und Investitionen in Sachanlagen zur Verfügung stehen.
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Herausgeber: ArComm Treuhand Anstalt
Verantwortlich für den Inhalt: Dr. iur. et lic. oec. Norbert Seeger, Rechtsanwalt
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