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Bankgeheimnis in Liechtenstein unangetastet Verschiedene Gesetzesänderungen untermauern die Seriosität des Finanzplatzes Liechtenstein
(Publiziert 2000)
Der Finanzplatz Liechtenstein hatte im Jahr 2000 zahlreiche Bewährungsproben zu bestehen. Es gab Anfeindungen und unwahre Behauptungen in der internationalen Presse, und die Financial Action Task Force (FATF) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) setzte Liechtenstein auf die Liste der bei der Verfolgung von Geldwäscherei nicht-kooperativen Staaten. Liechtenstein hat auf diese Vorfälle mit verschiedenen Gesetzes- und Vollzugsanpassungen reagiert, welche die Sicherheit und die Seriosität des Finanzplatzes Liechtenstein untermauern. Keine Änderung hat das strenge und gesetzlich verankerte Bankgeheimnis erfahren.
Liechtenstein hat bereits in den neunziger Jahren verschiedene Gesetze zum Schutz des Finanzplatzes vor Missbrauch erlassen und so den klaren Willen zum Ausdruck gebracht, die internationale Staatengemeinschaft im Kampf gegen das organisierte Verbrechen zu unterstützen.
Bankgeheimnis gesetzlich verankert
Im einzelnen ging es zunächst um den Erlass eines Gesetzes über die Rechtshilfe in Strafsachen (1992) sowie um ein neues Bankengesetz, das eine Verschärfung der Bankenkontrolle und die Verankerung des Bankgeheimnisses brachte (1992).
Ergänzungen erfuhr auch das Strafgesetzbuch, indem die Geldwäscherei und der Insidertatbestand unter Strafe gestellt wurden (1996). Ferner erhielt die berufliche Sorgfaltspflicht bei der Entgegennahme von Vermögenswerten eine neue gesetzliche Basis (1996). Der Sorgfaltspflicht sind seither nicht nur die Banken unterstellt, sondern auch Finanzgesellschaften, Investmentunternehmen, Lebensversicherungen, Treuhandgesellschaften und Rechtsanwälte. Sie alle sind verpflichtet, bei Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung die Identität des Kunden und die wirtschaftliche Berechtigung an den übergebenen Vermögenswerten zu prüfen. Ausserdem haben sie dessen Geschäftsverkehr dauernd zu überwachen.
Anpassungen an neue Erfordernisse
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass einzelne Bestimmungen des geschilderten Gesetzespakets an neue Entwicklungen angepasst und an verschärfte internationale Standards angeglichen werden mussten. Dieser Anpassungsprozess ist mittlerweile weitgehend abgeschlossen.
Angesichts der Bedeutung des Finanzdienstleistungssektors für die liechtensteinische Volkswirtschaft war es die erklärte Absicht der Regierung, mit dem Reformpaket einen internationalen Spitzenplatz zu erreichen, um so nicht nur der Kritik der FATF zu begegnen, sondern auch die Rahmenbedingungen des Finanzplatzes Liechtenstein für die weitere Zukunft zu sichern. Zum Reformpaket gehörten Gesetzesänderungen in den Bereichen
- Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
- Bekämpfung der Geldwäscherei,
- Berufliche Sorgfaltspflichten bei der Entgegennahme von Vermögenswerten.
Die einzelnen gesetzlichen Massnahmen sollen in der Folge näher erläutert werden.
Beschleunigung der Rechtshilfe
Die Erfahrungen mit dem bisherigen Rechtshilfegesetz haben gezeigt, dass Mängel im Vollzug des Gesetzes bestehen und Rechtshilfeverfahren durch die mögliche Anrufung verschiedener Rechtsmittelinstanzen verschleppt werden konnten.
Im neuen Gesetz wird das Rechtshilfeverfahren durch den Wegfall des Instanzenzuges im Verwaltungsverfahren beschleunigt. Ausserdem werden die Kompetenzen zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit klarer abgegrenzt.
Keine Rechtshilfe in Fiskalsachen
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Liechtenstein die Rechtshilfe oder die Auslieferung einer Person an einen anderen Staat nach wie vor verweigert, wenn sie wegen einer «Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Aussenhandel» verlangt werden.
Strafen für Geldwäscherei verschärft
Die internationalen Bestrebungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und des internationalen Verbrechens sowie der Beitritt Liechtensteins zur Europaratskonvention Nr. 141 betreffend Geldwäscherei verlangten eine Verschärfung der diesbezüglichen Strafbestimmungen im liechtensteinischen Recht.
Die vom liechtensteinischen Parlament beschlossenen Gesetzesänderungen brachten eine Verschärfung der Strafbestimmungen sowie die Erweiterung des Vortatenkatalogs um den Tatbestand der Bestechung. Bei der Geldwäscherei wurde ausserdem das Tatbestandsmerkmal der Wissentlichkeit fallen gelassen und durch einfachen Vorsatz ersetzt, der leichter nachzuweisen ist. Neu geregelt wurde auch die Abschöpfung der Bereicherung, die aus strafbaren Handlungen stammt.
Sorgfaltspflicht wurde erweitert
Im Zuge der Gesetzesrevision wurde auch das 1996 erlassene und auf der EG-Richtlinie basierende Sorgfaltspflichtgesetz überarbeitet. Verschärft wurden dabei die Kontrollkompetenzen des Amtes für Finanzdienstleistungen, die Pflicht zur Überprüfung finanzieller Transaktionen sowie die Meldepflicht bei Verdacht auf Geldwäscherei.
Die für den ausländischen Investor wichtigste Neuerung betrifft die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten. Bisher war es im Sinne einer Ausnahme möglich, dass die Überprüfung durch einen Berufsgeheimnisträger, also beispielsweise einen Rechtsanwalt oder Treuhänder, erfolgen konnte. Dieser eröffnete dann im Auftrag des Kunden bei einer Bank ein Konto, ohne den Namen des wirtschaftlich Berechtigten bekanntzugeben.
Um den Schutz des Finanzplatzes Liechtenstein vor Missbrauch zu verstärken, wurde diese Ausnahmeregelung fallengelassen. Für die Banken gilt der inzwischen international anerkannte Grundsatz «know your customer». Er bedeutet, dass die Banken nun lückenlos in die Identifikations- und Überprüfungspflicht eingebunden sind - eine Regelung, die in der Schweiz bereits seit mehreren Jahren angewandt wird und die von der internationalen Kundschaft akzeptiert wird.
Bankgeheimnis bleibt unangetastet
Mit der Neuregelung wurde die Sicherheit des Finanzplatzes erhöht, ohne dass am Bankgeheimnis irgendwelche Abstriche gemacht werden mussten. Bei der Kontoeröffnung müssen der Bank künftig die wirtschaftlich Berechtigten bekannt gegeben werden, doch ist die Bank ihrerseits zu absoluter Geheimhaltung verpflichtet. Unter diese Verpflichtung fallen sämtliche Wahrnehmungen, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit macht.
Das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Bankengesetz unterstellt alle Personen, die für eine Bank oder eine Finanzgesellschaft tätig sind, dem Bankgeheimnis. Auch Behörden, die bei ihrer dienstlichen Tätigkeit auf Tatsachen stossen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, haben darüber Stillschweigen zu bewahren. In die Geheimnispflicht miteinbezogen werden sogar Dritte, die im Auftrag der Bank tätig sind und dabei möglicherweise Informationen erhalten, die dem Bankgeheimnis unterliegen.
Umfang und Art der geschützten Informationen sind ebenfalls sehr umfassend definiert; jegliche Information, die der Bank beim geschäftlichen Kontakt mitgeteilt wird, ist geschützt. Dazu gehören sowohl Kenntnisse, welche die Bank aus Nachforschungen über den Kunden erlangt hat, als auch Schlussfolgerungen, die sie aus seinen Auskünften oder aus ihrer Tätigkeit für den Kunden gezogen hat. Geschützt sind darüber hinaus auch Informationen über private und persönliche Dinge.
Ziel der gesetzlichen Vorschriften ist es, die Privat- und Geheimsphäre der Bankkunden umfassend und zeitlich unbegrenzt zu gewährleisten. Die Schweigepflicht reicht sogar so weit, dass auch Dritte von ihr profitieren: Einzelheiten über Geschäftspartner, Verwandte oder Bekannte des Bankkunden, die der Bank zugänglich gemacht worden sind, unterliegen ebenfalls dem Bankgeheimnis.
Vorteilhafte Rahmenbedingungen für den Investor
Das strenge Bankgeheimnis bildet einen wesentlichen Eckpfeiler für den Erfolg des Finanzplatzes Liechtenstein. Weitere Eckpfeiler sind das professionelle Dienstleistungsangebot im Banken- und Treuhandsektor sowie die liberale Steuer- und Gesellschaftsgesetzgebung. Sie stellen sicher, dass der ausländische Investor in Liechtenstein Bedingungen vorfindet, die es erlauben, die Anlage und Verwaltung seines Vermögens so auszugestalten, wie es seinen individuellen Bedürfnissen entspricht. Ganz entscheidend für den künftigen Erfolg des Finanzplatzes Liechtenstein ist aber sein internationaler Ruf. Mit den jüngsten gesetzlichen Massnahmen hat Liechtenstein deutlich gemacht, dass ihm viel an der Seriosität und Sicherheit des Finanzplatzes liegt und dass alles unternommen wird, um kriminelle Gelder fernzuhalten.
Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften Art. 14
Bankgeheimnis
- Die Mitglieder der Organe von Banken und Finanzgesellschaften und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Gesellschaften tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
- Werden Behördenvertretern bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren.
- Widerhandlungen werden gemäss Art. 63 Abs. 1 geahndet.
- Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflichten gegenüber den Strafgerichten.
- Bei dringendem Verdacht strafbarer Handlungen nach § 165 (Geldwäscherei) oder § 278a StGB (Kriminelle Organisation) besteht Meldepflicht an das Amt für Finanzdienstleistungen. Es besteht darüber hinaus ein Melderecht an die Staatsanwaltschaft.
Wann darf das Bankgeheimnis durchbrochen werden?
Obwohl das Bankgeheimnis durch die liechtensteinische Gesetzgebung sehr umfassend geschützt ist, gibt es in der Rechtspflege Fälle, in denen es aufgehoben werden kann. Diese Fälle sind genau umschrieben:
Gegenüber Privatpersonen darf die Schweigepflicht nur durchbrochen werden, wenn der Kunde sein Einverständnis dazu gibt. Gegenüber Behörden darf eine Bank grundsätzlich keine Informationen weitergeben, es sei denn, sie werde vom Kunden ausdrücklich dazu ermächtigt. Im Zivilprozess kann die Bank sogar ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen. Im Strafprozess ist die Bank zur Lüftung des Bankgeheimnisses verpflichtet. Das Gericht kann sowohl Auskünfte über die Tatsache und die Hintergründe des geschäftlichen Kontakts und die Art der getätigten Geschäfte als auch alle privaten Informationen über den Kunden verlangen. In Fiskalsachen darf das Bankgeheimnis nicht durchbrochen werden.
F.L. TRENDS
Liechtensteins Bankenboom ist nach wie vor ungebrochen. Seit dem Beitritt des Landes zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Jahre 1995 ist die Zahl der Banken von fünf auf 16 angewachsen. Die neuen Institute sind vor allem im Private Banking tätig.
Während in anderen Ländern die Defizite der öffentlichen Hand zunehmen, sieht sich Liechtenstein in der glücklichen Lage, im Staatshaushalt alljährlich ansehnliche Gewinne zu erzielen. So verzeichnete die Staatsrechnung für das Jahr 1999 bei Erträgen von 948 Mio. Franken und einem Aufwand von 631 Mio. Franken einen Überschuss von 317 Mio. Franken. Mit rund 875 Mio. Franken waren die Steuern und Abgaben der grösste Einnahmeposten
Liechtenstein wird auch weiterhin ein liberales und wettbewerbsorientiertes Wirtschafts- und Steuersystem beibehalten, das die legitimen Interessen der Kunden nach Diskretion erfüllt. Diese Zusicherung machte die liechtensteinische Regierung kürzlich an einem Symposium über Finanzdienstleistungen an der Fachhochschule Liechtenstein. Wörtlich wurde den Teilnehmern versichert: «Liechtenstein will seine Wettbewerbsfähigkeit als Wirtschaftsstandort, die es unter anderem seinem milden Steuerklima und einem funktionierenden Bankgeheimnis verdankt, bewahren. Die Regierung ist überzeugt, dass es legitim ist, ein liberales System auch in bezug auf die Steuern zu haben.»
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Herausgeber: ArComm Treuhand Anstalt
Verantwortlich für den Inhalt: Dr. iur. et lic. oec. Norbert Seeger, Rechtsanwalt
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