Liechtenstein und die EU-Zinsbesteuerung Am liechtensteinischen Bankgeheimnis wird kompromisslos festgehalten
(publiziert 2003)
Im Juni 2003 haben die Staaten der Europäischen Union eine Richtlinie zur Harmonisierung der Besteuerung grenzüberschreitender Zinszahlungen an Privatpersonen innerhalb der EU vereinbart. Diese Richtlinie soll - nach Abschluss von Vertragsvereinbarungen zwischen der EU und Drittstaaten über «gleichwertige Massnahmen» - in nationales Recht umgesetzt und ab dem 1. Januar 2005 angewendet werden. Liechtenstein, das zu diesen Drittstaaten zählt, strebt mit der EU eine Lösung ähnlich jener der Schweiz an, mit der Prämisse, dass das strenge liechtensteinische Bankgeheimnis unangetastet bleibt.
Viele Jahre zäher politischer Verhandlungen waren der Einigung über eine EU-weite Zinsbesteuerung vorausgegangen: Im Januar 1992 unterzeichneten die - damals noch zwölf - Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im niederländischen Maastricht den Vertrag über die Europäische Union, der am 11. November 1993 in Kraft getreten ist. Ehrgeizigstes Ziel der Union war zweifelsohne die Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
Zähes Ringen der EU um ein gemeinsames Steuerpaket
Eine Folge dieser Wirtschafts- und Währungsunion war die Verabschiedung eines einheitlichen «Steuerpakets», das der Rat der Europäischen Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN), nach annähernd 14-jährigen Debatten, im Juni 2003 in Luxemburg beschlossen hat. Zu dessen Kern zählt auch die Richtlinie 2003/48/EG über die einheitliche Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Europäischen Union. Sie sieht vor, dass die EU-Mitgliedstaaten gegenseitig Informationen über jene Zinszahlungen austauschen, die an Anleger mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat geleistet werden.
Umsetzung in Raten
Mangelnde Geschlossenheit innerhalb der EU hat nun allerdings dazu geführt, dass die Zinsbesteuerungsrichtlinie lediglich in Raten umgesetzt werden kann. Die EU-Mitgliedstaaten Belgien, Luxemburg und Österreich haben nämlich dem automatischen Informationsaustausch vorläufig nicht zugestimmt. Sie befürchten für ihre Finanzmärkte ein allzu deutliches Wettbewerbsgefälle gegenüber den für Anleger attraktiven Drittstaaten, insbesondere der Schweiz und wollen die Kapitalflucht durch eine Übergangsregelung verhindern. Diese sieht vor, dass über erfolgte Zinszahlungen an Anleger eines anderen EU-Landes keine automatischen «Kontrollmitteilungen» an den Fiskus des Wohnsitzstaates erfolgen.
Entgegen den übrigen EU-Staaten werden Belgien, Luxemburg und Österreich ab dem 1. Januar 2005 auf Zinserträge von nicht im Lande ansässigen EU-Bürgern eine Quellensteuer erheben. Diese beträgt anfänglich 15 Prozent und wird dann in Drei-Jahres-Schritten zunächst auf 20, und in weiterer Folge auf 35 Prozent erhöht werden. Von den Einnahmen aus dieser Quellensteuer fliessen 75 Prozent ohne Angaben über den Anleger an den Fiskus seines Wohnsitzstaates, 25 Prozent erhält das Land der Depotführung.
Als Voraussetzung, sich dem automatischen Informationsaustausch anzuschliessen, fordern Belgien, Luxemburg und Österreich von der EU, dass diese sich zuvor mit den Drittstaaten (Schweiz, Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino) sowie den «assoziierten Gebieten» (z.B. Kanalinseln, Niederländische Antillen) auf «ähnliche» Abkommen einigt.
Diese Drittstaaten sollen vertraglich ebenfalls zur Einführung der grenzüberschreitenden Zinsbesteuerung nach dem Modell der EU verpflichtet werden. Die praktische Umsetzung kann im Rahmen von Kontrollmitteilungen an den Wohnsitzstaat des EU-Anlegers oder durch Einhebung einer Quellensteuer auf Zinserträge erfolgen.
Kapitalflucht in die USA soll durch bilateralen Vertrag unterbunden werden
In der EU ebenfalls noch nicht geklärt ist die Frage, wie die USA in die einheitliche Europäische Zinsbesteuerung mit eingebunden werden kann. In Ziffer 24 zur Zinsbesteuerungsrichtlinie wird sogar auf die Gefahr der Kapitalflucht in die Vereinigten Staaten hingewiesen.
Die USA ihrerseits haben wiederholt erklärt, dass sie derzeit nicht bereit sind, einem automatischen Informationsaustausch zuzustimmen. An Stelle dessen geben sie vorerst einem bilateralen Informationsaustausch auf Anfrage den Vorzug. Es bleibt wie bei den Drittstaaten und assoziierten Gebieten auch hier abzuwarten, ob und inwieweit es der EU gelingt, mit den USA einen tragfähigen und von allen EU-Mitgliedstaaten akzeptierten Kompromiss auszuhandeln.
Schweizer Quellensteuer-Modell zum Schutz des Bankgeheimnisses
Mehr noch als den Kapitalabfluss in die USA haben die EU-Länder einen solchen in die Schweiz befürchtet. Die Schweizer Regierung hat aber bereits im Jahre 2000 ausdrücklich festgehalten, dass es nicht im Interesse der Schweiz liege, Geschäfte anzuziehen, die auf eine Umgehung von neuen EU-Richtlinien ausgerichtet sind. Deshalb hat die Schweiz ihrerseits ein Modell für die Umsetzung der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie erarbeitet. Es sieht vor, dass Schweizer Zahlstellen (z.B. Banken) auf Zinszahlungen an natürliche Personen mit EU-Wohnsitz einen Steuerrückbehalt in der Höhe der Quellensteuer in Belgien, Luxemburg und Österreich einheben. Ein automatisches Meldeverfahren wird hingegen - zum Schutz des Bankgeheimnisses - weiterhin abgelehnt.
Liechtenstein zielt bei den Verhandlungen auf den Schutz seines strengen Bankgeheimnisses
Das Fürstentum Liechtenstein, das mit der Schweiz wirtschaftlich eng verbunden ist, hat die Fortschritte in der Einigung der Schweiz mit der EU mit Interesse verfolgt. Die Liechtensteinische Regierung arbeitet derzeit ebenfalls an Lösungsvorschlägen, die im Kern jenen der Schweiz gleichen: Sie schlägt die Einführung eines Steuerrückbehalts vor, der dann zwischen dem Wohnsitzstaat des EU-Anlegers und Liechtenstein aufgeteilt werden soll. Zum Schutze des gesetzlich verankerten Bankgeheimnisses und der Privatsphäre des Anlegers lehnt Liechtenstein hingegen den automatischen Informationsaustausch unverrückbar ab.
Wie die mit der EU auszuhandelnde Lösung aussehen wird, hängt wesentlich von den Ergebnissen der Gespräche der EU mit den übrigen Drittstaaten ab. Liechtenstein wird jedenfalls eine Vereinbarung anstreben, die seinem Finanzdienstleistungsplatz den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit sowie die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten gewährleistet.
Unabdingbar hierfür ist in jedem Falle die kompromisslose Beibehaltung des strengen liechtensteinischen Bankgeheimnisses in unveränderter Form.
Zinsbesteuerung in der EU und in ausgewählten Ländern.
Die Nationalen Steuersätze - Stand 2002 können sIe dem folgenden PDF Dokument entnehmen:
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Amtsübergabe im Fürstentum Liechtenstein
Erbprinz Alois übernimmt die Regierungsgeschäfte von Fürst Hans-Adam II.
Am 15. August 2004 wird Erbprinz Alois von Fürst Hans-Adam II. die Regierungsgeschäfte übernehmen. Der Fürst bleibt Staatsoberhaupt, wird sich aber aus der aktiven Politik zurückziehen.
Dies gab der Fürst anlässlich des Staatsfeiertags am 15. August 2003 bekannt. Er selbst hat die Regierungsgeschäfte 1984 von seinem Vater übernommen und die Regentschaft nach dessen Tod im Jahre 1989 angetreten.
Der 35-jährige Erbprinz absolvierte nach der Matura eine Offiziersausbildung an der Militärakademie in Sandhurst und leistete bei den Coldstream Guards in Hong Kong und London Dienst. Anschliessend studierte er in Salzburg Rechtswissenschaften und arbeitete bei einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen in London sowie in der fürstlichen Vermögensverwaltung.
Fürst Hans-Adam II. hat den Erbprinzen schon seit früher Jugend auf seine künftige Rolle als Fürst vorbereitet. Er ist regelmässig bei politischen Gesprächen und Beratungen mit Vertretern der Regierung anwesend und hat auch repräsentative Pflichten übernommen.
Anlässlich der Erbhuldigung vom 15. August 1990 leistete er den Eid auf die Verfassung an der Seite des Fürsten.
Erbprinz Alois ist seit 1993 mit I.K.H. Herzogin Sophie in Bayern verheiratet. Das Paar hat vier Kinder.
F.L. Trends
Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat dem Finanzplatz Liechtenstein ein gutes Zeugnis ausgestellt. Der im September 2003 veröffentlichte Schlussbericht eines Assessmentverfahrens hebt namentlich die qualitativ hoch stehende und moderne Gesetzgebung sowie die erfolgreichen Massnahmen zur internationalen Bekämpfung der Geldwäscherei hervor. * Damit haben die von Liechtenstein getroffenen Massnahmen im Finanzbereich erneut Anerkennung gefunden. Bereits im Juni 2001 hatte die Financial Action Task Force (FATF) der OECD Liechtenstein als Staat eingestuft, der die internationale Bekämpfung der Geldwäsche aktiv unterstützt.
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