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Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht

Die in Liechtenstein geltenden Gesetzesvorschriften gehen grösstenteils auf das 19. Jahrhundert zurück. Sie entsprechen ? mit teilweise geringfügigen Abänderungen ? den österreichischen und schweizerischen Gesetzeswerken. Österreichischer Provenienz sind u. a. die Verfahrensgesetze, das Strafrecht, das Erb- und Familienrecht und Teile des Schuldrechtes. Schweizerischer Herkunft sind z. B. das Personen- und Sachenrecht und Teile des Schuldrechtes.

Vor allem in den letzten 20 Jahren hat in Liechtenstein eine äusserst rege Novellierungsphase eingesetzt.

Im Gegensatz zu den vorerwähnten Gesetzeswerken ist das in Liechtenstein geltende Gesellschaftsrecht jedoch grösstenteils eigenständiges liechtensteinisches Rechtsgut und ist einerseits im Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926 (Landesgesetzblatt, LGBl. 1926/4) und andererseits im Gesetz über das Treuunternehmen (TrUG) vom 10. April 1928 (LGBl. 1928/6) zusammengefasst.

Das PGR gliedert sich in fünf Abteilungen:

  • 1. Abteilung:
    Die Einzelpersonen (Die natürlichen Personen).
  • 2. Abteilung:
    Die Verbandspersonen (Die juristischen Personen).
    Neben den allgemeinen Vorschriften enthält diese Abteilung u. a. die Bestimmungen über die Vereine, die Aktiengesellschaft, die Kommanditaktiengesellschaft, die Anteilsgesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Genossenschaft, die Anstalt und die Stiftung.
  • 3. Abteilung:
    Die Gesellschaften ohne Persönlichkeit (Personenrechtliche Gemeinschaften).
  • 4. Abteilung:
    Besondere Vermögenswidmungen und einfache Rechtsgemeinschaft. Der 4. Abteilung sind im Jahre 1928 die Vorschriften über das Treuunternehmen unter Art. 932a mit 170 Paragraphen hinzugefügt worden.
  • 5. Abteilung:
    Das Öffentlichkeitsregister, die Firmen und das kaufmännische Verrechnungswesen.

In einer Schlussabteilung wurden Einführungs- und Übergangsbestimmungen erlassen, welchen ein besonderer Abschnitt über die Wertpapiere folgt.

Beim Erlass und bei späteren Modifikationen des Personen- und Gesellschaftsrechts wollte der Gesetzgeber dem einzelnen Unternehmer möglichst grosse Freiheit lassen. Das PGR kennt in erster Linie dispositives und nur wenig zwingendes Recht. Es ist ein liberales Gesetz ohne komplizierte Formvorschriften, das dem klassischen Unternehmergeist möglichst wenig Schranken setzen sollte. Ausfluss dieses liberalen Grundgedankens ist vor allem eine breite Palette angebotener Gesellschaftsformen, von denen jede die Möglichkeit der persönlichen Ausgestaltung offen lässt.